Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

b) Zeit und 
Ort der B 
rufung. 
— 534 — 
Mitgliedern bestimmt das Loos die Personen der Ausscheidenden. Die abtreten- 
den Mitglieder sind wieder wählbar. Jedem Mitgliede steht das Recht der ein- 
vierteljährlichen Kündigung des Verhältnisses zu. Für das austretende Mitglied 
kann der Ausschuß bis zur Neuwahl durch die nächste Generalversammlung 
einen Stellvertreter bestellen. 
S. 13. 
Der Ausschuß tritt jährlich mindestens einmal zusammen, außerdem wenn 
der Vorstand oder zwei Mitglieder des Ausschusses es für erforderlich erachten. 
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft den Ausschuß. 
Die Mitglieder erhalten Diäten und Reisekosten nach den von der Ge- 
neralversammlung festzustellenden Sätzen. 
2)) Geschäfts- 
führung der 
Versammlung. 
d) Geschäfts- 
kreis. 
3. General. 
Versammlung. 
a) Zusammen- 
setzung. 
b) Zeit. Ort. 
Berufung 
F. 14. 
Der Vorsitzende des Vorstandes fuͤhrt den Vorsitz und leitet die Verhand- 
lungen des Ausschusses. Das Sitzungsprotokoll wird von einem Mitgliede oder 
einer anderen vom Vorsitzenden bestimmten Person geführt und von allen An- 
wesenden vollzogen. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn er nach seiner Geschäftsordnung 
legal berufen ist und außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder an- 
wesend sind. 
Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Der Ausschuß setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. 
K. 15. 
Der Ausschuß beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes und der 
Abtheilungen, soweit solche nicht der Generalversammlung (F. 20.) ausdrücklich 
vorbehalten sind; er revidirt und monirt insbesondere die Jahresrechnung. 
C. 16. 
Die Generalversammlung besteht aus den Deputirten derjenigen öffent- 
lichen Versicherungsanstalten, welche dem Verbande als Mitglieder (K. 5.) bei- 
getreten sind. 
Die Generalversammlung prüft die Legitimation ihrer Mitglieder. 
C. 17. 
Die Generalversammlung tritt regelmäßig jährlich einmal, und zwar in 
der ersten Hälfte des Kalenderjahres, zusammen, und außerordentlich, wenn der 
Vorstand oder der Ausschuß oder die Aufsichtsbehörde es verlangen. 
Der Ort der Versammlung wird vom Ausschusse bestimmt. 
Der Vorstand beruft die Versammlung durch rekommandirte, an die ver- 
bundenen Anstalten zu richtende Schreiben, durch welche die zur Beschlußfassung 
kommenden Gegenstände mitgetheilt werden müssen. Diese Schreiben sind min- 
destens 14 Tage, wenn es sich aber um Eröffnung oder Auflösung einer Abthei- 
lung, um Aenderungen des Verbandreglements] oder der Verwaltungsordnung, 
um
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.