Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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um Abänderungen der Statuten und Geschäftsordnungen der Abtheilungen, um 
Anträge von Mitgliedern, um Aufnahme von Anleihen, um Wahlen oder um 
Auflösung des Verbandes handelt, mindestens vier Wochen vor Beginn der 
Sitzungen auf die Post zu geben. Der Postschein gilt als Insinuations-Dokument. 
S. 18. 
Die Generalversammlung ist beschlusfähig, wenn in derselben die Hälfte ) Beschlaß- 
der verbundenen Anstalten vertgeten bich hig l sähiszkeit. 
Ist eine Versammlung hiernach nicht beschlußfähig, so wird eine neue 
Generalversammlung anberaumt, deren Beschlußfähigkeit nicht von der Zahl 
der vertretenen Anstalten abhängig ist. 
§. 19. 
Jede der verbundenen Anstalten hat in der Generalversammlung für Stium- 
jede volle 50 Millionen Thaler ihrer Versicherungssumme Eine Stimme, min- deen. 
destens aber Eine und höchstens sechs Stimmen. aslung. 
Die Generalversammlung kann nur über die durch die Einladungsschreiben 
mitgetheilten Berathungsgegenstände beschließen. 
Soll ein Antrag zum Beschluß der Generalversammlung erhoben werden, 
so muß sich für denselben mehr als die Hälfte der bei der Abstimmung gültig 
abgegebenen Stimmen erklärt haben. 
Zu Beschlüssen über Aenderungen des Reglements und Auflösung des 
Verbandes sind zwei Drittheile der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auch 
steht den hierbei in der Minorität verbliebenen Anstalten das Recht zu, zu ver- 
langen, daß der gefaßte Beschluß nicht vor Ablauf des Rechnungsjahres in 
Kraft trete, und wenn eine Veränderung des Reglements beschlossen ist, mit 
diesem Zeitpunkte ohne Rücksicht auf die im §. 5. festgesetzte Kündigungsfrist aus 
dem Verbande auszuscheiden. 
Die in der Generalversammlung vertretenen Anstalten stimmen über alle 
Angelegenheiten mit, gleichviel, ob sie der einen oder der anderen Abtheilung 
beigetreten sind oder nicht. 
S. 20. 
Die Generalversammlung ist die beschließende und kontrolirende Behörde c) ceschäft- 
für alle Angelegenheiten des Verbandes und seiner Abtheilungen, welche ihrer teeis. 
Beschlußfassung in diesem Reglement (58. 6. 7. 10. 12. 24. 25. 27—29.) oder 
der Verwaltungsordnung, u in den Statuten und Geschäftsordnungen der 
Abtheilungen ausdrücklich vorbehalten worden sind, und höchste Beschwerde. 
Sie kann einen Theil ihrer Obliegenheiten Spezialausschüssen übertragen. 
§. 21. 
Der Vorsitzende des Vorstandes, resp. dessen Stellvertreter, führt dene) leiturs der 
Vorsitz in der Sitzung, soweit die Generalversammlung nicht ein Anderes beschließt. erbandlung. 
Der Vorsitzende regelt die Tagesordnung, leitet nach den von ihm aufzustellen- 
den und vorher von der Versammlung zu genehmigenden Grundsätzen die Ver- 
handlung und ernennt den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorsizenden, 
(Nr. 8047) em 
nstanz.
	        
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