Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Beamte und 
Büreau.Per- 
sonal. 
Gehülter. 
Ctat. 
Rechnungs- 
legung. 
Anleihen. 
Belegung ven 
donds. 
Verwaltungs- 
bericht. 
Verwaltungs- 
ordnung. 
Beschwerden. 
Rechtsweg. 
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dem Protokollführer, den anwesenden Mitgliedern resp. Stellvertretern des Aus- 
schusses und von mindestens drei Mitgliedern der Generalversammlung zu unter- 
schreiben. 
22. 
Das zur Führung der Geschäfte des Verbandes erforderliche Beamten- 
und Büreaupersonal stellt der Vorstand auf Grund des Etats an. Die beson- 
deren dienstlichen Verhältnisse dieser Beamten werden durch ihre Bestallungen 
geregelt. 
S. 23. 
Die Mitglieder des Vorstandes und die F. 22. bezeichneten Beamten be- 
ziehen ein fixirtes Gehalt. 
III. Geschäftsführung. 
S. 24. 
Behufs Regelung der Ausgaben des Verbandes wird ein Ausgabe-Etat 
aufgestellt und von der Generalversammlung festgesetzt. 
Jeder so festgesetzte Etat läuft so lange fort, bis eine anderweite Feststellung 
erfolgt ist. 
6. 25. 
Die Rechnung des Verbandes wird jährlich gelegt und zwar für den 
Verband und jede Abtheilung getrennt. Auf Vortrag des Musschusfes (S. 15.) 
hat die Generalversammlung über Ertheilung der Decharge zu beschließen. 
G. 26. 
Ueber die Aufnahme von Anleihen, sowie über die Belegung disponibler 
Fonds für die Abtheilungen hat der Ausschuß die allgemeinen Regeln auf. 
zustellen. 
§. 27. 
Der Vorstand hat der Generalversammlung jedesmal bei ihrem regel- 
mäßigen Zusammentritte einen allgemeinen Verwaltungsbericht vorzulegen. 
. 28. 
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Verbandes 
und die Generalverwaltung enthält die Verwaltungsordnung, welche von dem 
Ausschusse entworfen und von der Generalversammlung genehmigt wird. 
S. 29. 
Die Beschwerden über den Vorstand des Verbandes gehen an die General- 
versammnlung. Dieselben müssen binnen sechs Wochen präklusivischer Frist nach 
Empfang der angegriffenen Verfügung erhoben werden, die letztere bleibt bis 
nach erfolgter Abänderung durch die Generalversammlung in Kraft. Im Uebrigen 
ist der Rechtsweg bei entstehenden Streitigkeiten zwischen dem Verbande und den 
einzelnen Mitgliedern desselben nicht ausgeschlossen. re 
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