Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 541 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 31. — 
  
(Nr. 8052.) Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Geschäfte der Preußischen Bank auf die 
freie Hansestadt Bremen. Vom 15. Juni 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛt. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
Die Preußische Bank ist ermächtigt, in der freien Hansestadt Bremen 
eine Bank-Kommandite errichten und daselbst nach Maßgabe der Be- 
stimmungen der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. Bankgeschäfte zu 
betreiben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Juni 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Camphausen. Falk. 
  
(Nr. 8053.) Allerhöchster Erlaß vom 29. Mai 1872., betreffend den Tarif, nach welchem 
die Abgabe für das Befahren des Bromberger Kanals zu erheben ist. 
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 26. d. M. Mir vor- 
gelegten Tarif zur Erhebung der Abgaben für das Befahren des Bromberzer 
anals, durch welchen neben Einführung der neuen Maaßbestimmungen die Er- 
hebung der Gefälle von Holzflößen in den dazu geeigneten Fällen nach Schleusen- 
füllungen festgesetzt ist, sende Ich Ihnen von Mir vollzogen hierneben zurück. 
Ihnen, dem Finanzminister, bleibt die Ausführung dieses Tarifs und die Be- 
stimmung des Zeitpunkts, mit welchem derselbe in Kraft zu treten hat, überlassen 
Jahrgang 1872. (Nr. 8052—8053.) 74 und 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1872.
	        
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