Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

und haben Sie dieserhalb durch das Amtsblatt der Regierung zu Bromberg das 
Erforderliche bekannt zu machen. 
Dieser Erlaß ist mit dem Tarif durch die Gesetz Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 29. Mai 1872. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und der Finanzen. 
Tarif, 
nach welchem die Abgabe für das Befahren des Bromberger 
Kanals zu erheben ist. 
Vom 29. Mai 1872. 
Es wird entrichtet: 
A. Von einem Schiffsgefäße: 
für die Benutzung einer jeden der zwölf Schleusen des Kanals für je 
100 Zentner der Tragfähigkeit acht Pfennige. 
Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger als 100 Zentner 
für volle Hundert Zentner gerechnet. 
Ausnahmen. 
Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien — als Holz, Torf, 
Stein-, Braun., Holzkohlen, Koaks, Schaalbretter bis zur Länge von 
1Meter u. s. — mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Seegras, 
Faschinen, Buhnenpfählen, Korbmacherruthen, Lohe, Ziegeln, Dach- 
schieferplatten, Drainröhren, Bau., Granit-, Pflaster-, Mühlen-, Ce- 
ment., Kalk= oder Gypssteinen — mit Einschluß roh zugerichteter Werk- 
stücke — mit Erde, Sand, Thon, Porzellanerde, Traß, Schwefelkies, 
Schwerspath, Roh- und Brucheisen, Ziegel- oder Gypsmehl, Mehl aus 
Chamottsteinen oder Kapselscherben, gemahlenem Kalk und Cement, mit 
Glasbrocken, Lehm, Asche, Eisenschlacken oder mit Düngungsmitteln — 
als Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang aus Luckersiedereien, Knochen 
für Dungfabriken u. s. w. — mit Salz, rohem Salpeter, Soda, Kali- 
und Abraumsalzen, mit leeren Fässern, Kisten, Körben oder Säcken be- 
laden sind, zahlen die Hälfte der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe. 
2) Gefäße, auf denen sich außer deren Zubehör, außer den Mundvorräthen 
für die Bemannung und außer den zur Verladung gewisser Gegenstände 
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