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unentbehrlichen Brettern und Ständern, an sonstigen Sachen nur sechs
Zentner oder weniger befinden, sind, sofern sie nicht zum Personen-
transport benutzt werden, von der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe
befreit. Dieselbe Befreiung tritt für Gefäße ein, welche lediglich zum
Ableichtern dienen.
Anmerkung zu 1. und 2.
Besteht die Ladung zum Theil aus den unter 1. genannten, zum
Theil aus anderen Gegenständen, oder wird das Gefäß zum Personen-
transport benutzt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben.
B. Von geflößtem Holze:
I. Von Flößen, welche
1) aus der Unterbrahe kommend, die erste und die folgenden Schleusen
oder von den letzteren einen Theil benutzen, oder «
2) aus der Oberbrahe kommend, die zweite und die folgenden Schleusen
oder von den letzteren einen Theil benutzen,
a) wenn sie ganz oder theilweise aus vierkantig beschlagenen Höl.
zern (Quadratholz) oder Balken bestehen: 8 v
aa) für jede wegen des Durchschleusens der Flöße stattfindende
Füllung der zweiten Schleuse 9 Sgr. — Pf.
bb) für die Benutzung einer jeden der übrigen
Schleusen dieselbe Abgabe, welche von den
Flößen wegen Benutzung der zweiten
Schleuse nach der Bestimmung unter aa.
u entrichten ist und zwar ohne Unter-
shied, ob die übrigen Schleusen ebenso
viele Male gefüllt worden sind, als die
zweite oder nicht;
b) wenn sie ganz aus anderen als den vorstehend
unter a. bezeichneten Hölzern bestehen:
aau) für jede wegen des Durchschleusens der
Flöße stattfindende Füllung der zweiten
Schleuse 7 "
bb) für die Benutzung einer jeden der übrigen Schleusen dieselbe
Abgabe, welche von den Flößen wegen Benutzung der zweiten
Schleuse nach der Bestimmung unter aa. zu entrichten ist
und zwar ohne Unterschied, ob die übrigen Schleusen ebenso
viele Male gefüllt worden sind, als die zweite oder nicht.
II. Von allen Flößen, welche aus einer anderen als den vorstehend unter
I. 1. und 2. bezeichneten Richtungen kommen:
1) von Flößen, die ganz oder theilweise aus vierkantig beschlagenen
Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen) für jede zwei einhalb
Quadratmeter der Oberfläche mit Einschluß des Flottwerkes und
Wasserraums,
(Nr. 8053) 74° 2) von