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(Nr. 8054.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juni 1872., betreffend den Tarif, nach welchem
die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen bei Kellinghusen, im
Kreise Steinburg, Regierungsbezirk Schleswig, zu erheben sind.
D. mittelst Ihres Berichts vom 10. d. M. Mir vorgelegten Tarif, nach
welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen bei Kellinghusen, im
Kreise Steinburg, Regierungsbezirk Schleswig, vom 1. Juli d. J. ab bis auf
„Weiteres zu entrichten sind, lasse Ich Ihnen, von Mir vollzogen, hierbei zur
weiteren Veranlassung wieder zugehen. Dieser Erlaß ist mit dem Tarif durch
die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Schloß Babelsberg, den 15. Juni 1872.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem die Abgaben für die Benntzung der Hafenanlagen bei
Kellinghusen im Kreise Steinburg) Regierungsbezirk Schleswig; vom
1. Juli 1872. ab bis auf Weiteres zu entrichten sind.
Vom 15. Juni 1872.
Es sind zu entrichten:
A. An Hafengeld:
für die Benutzung des Lade- und Löschplatzes von jedem Fahrzeuge —
ohne Unterschied, ob dasselbe ladet und löscht, oder auch nur ladet
oder nur lösct . .. Sgr.
für jede Tonne der Tragfähigkeit.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden überschießende Bruchtheile von
einer halben Tonne und mehr für eine volle Tonne gerechnet, kleinere
dagegen außer Berechnung gelassen.
2) Das Hafengeld wird nur zur Hälfte entrichtet von denjenigen Fahrzeugen
und Gefäßen, welche eine Ladung von nur 10 Zentnern oder weniger
einnehmen oder löschen.
B. An Lagergeld:
für die Benutzung der Plätze zum Lagern von Gütern, von jedem dazu
verwendeten Quadratmeter monatli 13 Sgr.
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