Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Benutzung eines Lagerplatzes von geringerer Fläche als Ein Qua- 
dratmeter ist das Lagergeld für einen ganzen Quadratmeter zu entrichten. 
Dagegen bleiben die bei Benutzung größerer Lagerplätze überschießenden 
Theile bis zu einem halben Quadratmeter außer Ansatz, während Flächen 
über einen halben Quadratmeter in solchem Falle für voll gerechnet 
werden. 
2) Für Benutzung der Lagerplätze bis zu drei Tagen (dreimal 24 Stunden) 
einschließlich wird Nichts entrichtet. Bei längerer Benutzung ist die 
monatlich bestimmte Abgabe nach Verhältniß für den ganzen Zeitraum 
der Lagerung von Anfang an — mindestens jedoch für Einen Monat — 
zu entrichten. Ueberschießende Bruchtheile eines Monats bis zu 15 Tagen 
einschließlich werden nicht in Rechnung gebracht, während größere Bruch- 
theile für einen vollen Monat zu rechnen sind. 
C. An Dammgeld: 
Für die Benutzung des nach dem Lösch= und Ladeplatz führenden Dammes 
von jedem mit Ladung hin- oder zurückfahrenden Wagen — für jede Fahrt 
besonders — und zwar: 
1) von einem Hand-(Lieh-) Wigeen Sgr. 
2) von einem einspännigen Waggen 1*. 
3) von einem zweispännigen Wagen 1 
4) von einem mehr als zweispännigen Wiggen 13 
Befreiungen 
(zu A. B. C.). 
Bei Beförderungen und Lagerungen, welche für Staatsrechnung erfolgen 
oder ausschließlich Staatseigenthum betreffen, ist keine Abgabe zu entrichten. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Juni 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
(Fr. 8055)
	        
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