Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Zweiter Nachtrag 
zu dem am 1. Oktober 1866. landesherrlich genehmigten Statut der 
Pommerschen Hypotheken-Aktienbank zu Cöslin. 
1. Zusatz zum 1. Absatz des §. 24. des Statuts der Pommerschen Hypo- 
: 24. Junuar 1865. 
theken-Aktienbank vom J.Si## 
Statt des ersten Absatzes tritt folgender Satz: 
Die Verminderung der emittirten Hypothekenbriefe geschieht ent- 
weder durch Ankauf oder durch Einlösung nach vorgängiger Bestimmung 
durch das Loos. Die Einlösung darf nicht unter dem Nennwerthe, sie 
kann aber mit einem Zuschlage, welcher 20 Prozent des Nennwerthes 
nicht übersteigen darf, erfolgen. 
2. Zusatz zu §. 13. des Statuts der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank 
vom w4am. b. und des Nachtrages vom 9. November 1867. 
ad a. Einschließlich der vorangehenden Verpflichtungen können 
Liegenschaften auch bis zu des durch landschaftliche Taxen ermittelten 
Ertragswerthes beliehen werden. 
ad b. In Städten, in welchen die Versicherung der Gebäude bei 
öffentlichen Feuersozietäten vorgeschrieben ist, dürfen indessen hypothekarische 
Darlehne auch bis zu 3 derjenigen Summe bewilligt werden, mit welcher 
die verpfändeten Gebäude gegen Feuersgefahr versthert sind. 
3. Abänderung der im §. 26. Nr. 2. des Statuts der Pommerschen 
Hypotheken = Aktienbank vom lv—i 16°4 bedingten Vorschriften über Annahme 
von Depositen: 
Statt der Worte: „wenigstens 6monatliche Kündigungsfrist"“ 
soll vielmehr gesetzt werden: 
Hwenigstens 3monatliche Kündigungsfrist.“= 
Vor-
	        
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