Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 552 — 
Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu 
Aarösund im Kreise Hadersleben des Regierungsbezirks Schleswig 
« zu erheben sind. 
Vom 17. Juni 1872. 
Es wird entrichtet von den im Hafen von Narösund verkehrenden Schiffs- 
fahrzeugen: 
I. von sechs Tonnen (120 Ztr.) Tragfähigkeit und darunter, wenn sie be- 
laden sind: 
beim Eingugggeeeeenana 2 Sgr. 
beim Aussangeggg .... .. . .. .... 2 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art bleiben 
von der Abgabe befreit, wenn sie leer oder geballastet oder nur mit 
Gegenständen der unten unter b. der Ausnahmen bezeichneten Art 
beladen sind; 
II. von mehr als sechs Tonnen (120 Str.) Tragfähigkeit, 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingugenn 3 Sgr. 
beim Ausgsaggggg 3 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingagegg. 14 Sgr. 
beim Ausgangggga 1 
für jede 2 Tonnen der Tragfähigkeit. 
Ausnahmen. 
Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) bei einer Tragfähigkeit von mehr als sechs Tonnen (120 Str.) ausschließ- 
lich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement., Grankk 
yps.
	        
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