Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gyps., Kalk., Mauer-., Mlaster-- oder Ziegelsteinen aller Art, thönernen 
Drains, Kreide, Thon- oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, 
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Sals, Heu, Stroh, Dachreth, 
natürlichem oder künstlichem Dünger oder frischen Fischen besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, 
wegen Eisgangs, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge, 
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu 
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht 
oder eingenommen zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 80 Tonnen oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf der 
Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundesgebietes in den 
Aarösunder Lasen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine 
den zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung zu 
löschen oder einzunehmen; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten Schiffen oder in 
Noth befindlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen 
oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind, oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen; 
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie 
allgemein alle kleinen Fahrzeuge bis zu zwei Tonnen Tragfähigkeit; 
9) Fahrzeuge im Verkehr zwischen Bewohnern der Insel Aarö und Aarösund; 
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste ge- 
sammelt einbringen, jedoch nur für den Eingangz insofern sie den Faf 
leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgangz; 
11) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
12) die zwischen Aarösund und Assens kursirenden Fährfahrzeuge. 
(Nr. 8000.) u-
	        
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