(Nr. 8061.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1872., betreffend den Bau und die künftige
Verwaltung der Eisenbahnen von Tilsit nach Memel mit fester Ueber-
brückung des Memel bei Tilsit, von Bebra nach Friedland nebst einer
Zweigbahn von Niederhone nach Eschwege, von Harburg nach Stade,
von Arnsdorf nach Gassen und von Eschhofen nach Camberg, sowie die
Anwendung des Expropriationsrechts auf die zur Ausführung dieser
Eisenbahnen erforderlichen Grundslücke und des Rechts zur vorüber-
Zehenden Benutzung fremder Grundstäcke.
A## Ihren Bericht vom 23. Juni d. J. ermächtige Ich Sie, den Bau und
die künftige Verwaltung der durch das Gesetz vom 25. März d. J. (Gesetz-
Samml. für 1872. S. 288.) zur Ausführung für Rechnung des Staates ge-
nehmigten Eisenbahnen, und zwar: 1) der Eisenbahn von Tilsit nach Memel
mit fester Ueberbrückung des Memel bei Tilsit der Direktion der Ostbahn, 2) der
Eisenbahn von Bebra nach Friedland nebst einer Zweigbahn von Niederhone
nach Eschwege der Eisenbahndirektion zu Cassel, 3) der Eisenbahn von Harburg
nach Stade der Eisenbahndirektion zu Hannover, 4) der Eisenbahn von Arnsdorf
nach Gassen der Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn hierselbst
und 5) der Eisenbahn von Eschhofen nach Camberg der Eisenbahndirektion zu
Wiesbaden zu übertragen. Die gedachten Direktionen sollen auch hinsichtlich der
ihnen übertragenen Bauausführung und Verwaltung alle Rechte und Pflichten
einer öffentlichen Behörde haben. Zugleich bestimme Ich, daß für die vorbe-
zeichneten Eisenbahnen das Recht zur Expropriation derjenigen Grundstücke, welche
jzur Bauausführung nach den von Ihnen festzustellenden Bauplänen erforderlich
sind, sowie zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke nach den gesetz-
lichen Bestimmungen zur Anwendung kommen soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 24. Juni 1872.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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