Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 658 — 
Statut 
der 
Deutschen Hypothekenbank (Aktiengesellschaft). 
Titel J. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Unter der Firma 
„Deutsche Hypothekenbank (Aktiengesellschaft)“ 
wird durch dieses Statut eine Aktiengesellschaft gegründet, welche ihren Sitz in 
Berlin hat und berechtigt ist, Zweiganstalten und Agenturen innerhalb des 
Deutschen Reichs zu errichten. 
Dieselbe ist ihrer Zeitdauer nach unbeschränkt. 
ß. 2. 
Zweck der Bank ist: Förderung des Realkredits durch Gewährung hypo- 
thekarischer Darlehne und der Betrieb der im F. 13. bezeichneten Geschäfte. 
F. 3. 
Alle Seitens der Bank zu erlassenden Bekanntmachungen gelten für ge- 
hörig erfolgt, wenn die betreffenden Publikationen 
1) im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger, 
2) in der Vossischen Zeitung, 
3) in der Nationalzeitung, 
4) in der Börsenzeitung, 
5) in der Bank- und Handelszeitung, 
6) im Börsencourier, 
7) in der Neuen Börsenzeitung, 
8) in der Neuen Preußischen Zeitung 
einmal erfolgt sind. 
Der Ausfsichtsrath beschließt über jeden späteren Wechsel der Gesellschafts- 
blätter, welcher in den bis dahin benutzten Blättern, soweit dieselben noch zu- 
gänglich sind, bekannt gemacht wird. Stten 
Titel II.
	        
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