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Kommunalverbände und andere Korporationen des Deutschen Reichs
ausgeben, sowie auch Certifikate oder Antheilsscheine, welche für
die vorgenannten Papiere ausgegeben werden,
c) durch Beleihung von Produkten, Gold und Silber, gleichfalls nach
den Grundsätzen der Preußischen Bank,
d) durch Hinterlegung bei Bankhäusern und Bankinstituten.
Der Ankauf und die Beleihung der eigenen Aktien ist der Bank untersagt.
In den vom Aussichtsrathe über den Geldverkehr festzustellenden Normen
muß vorgesehen werden, daß die der Bank aus dem Depositenverkehr und
Inkassogeschäft zufließenden Gelder, insofern solche nicht baar bereit zu halten
sind, ausschließlich durch Diskontirung, Kauf und Beleihung von Wechseln und
Schatzanweisungen oder durch Beleihung von anderen Werthpapieren, letzteres
jedoch nur bis zur Höhe eines Drittels dieser Gelder, rentbar gemacht werden.
K. 14.
Grundstücke zu erwerben ist der Bank nur gestattet:
a) zum Zwecke der Benutzung zu Gesellschaftslokalien;
b) zum Owecke der Sicherstellung oder Realisirung von Gesellschaftsforde-
rungen.
Abschnitt II.
Hypothekarische Darlehne.
A. Unkündbare.
KC. 15.
Unkündbare hypothekarische Darlehne werden nicht unter Beträgen von
dreihundert Thalern bewilligt.
Die Tilgung geschieht durch Amortisation von mindestens : Prozent jährlich
der Darlehnssummen. Die Zinsen und Amortisationsquoten werden ohne Rück-
sicht auf die Amortisation bis zur Beendigung derselben von der vollen ursprüng-
lichen Darlehnssumme an die Bank gezahlt und sind die auf den amortisirten
Betrag des Darlehns fallenden Zinsen und Amortisationsquoten gleichfalls zur
Amortisation zu verwenden.
Auch ist der Schuldner berechtigt, außer den Amortisationsraten, noch
anderweite außerordentliche Zahlungen, welche den Amortisationsraten hinzutreten,
sur weiteren) beziehentlich gänzlichen Tilgung des noch nicht amortisirten Dar-
ehns zu leisten. Jedoch ist die Bank besugt die Leistung dieser, über die regel-
mäßigen Amortisationsraten hinausgehenden Abschlagszahlungen in den von ihr
ausgegebenen Pfandbriefen, deren Zinssatz den des Darlehns nicht übersteigt, zu
verlangen.
Der Modus der Amortisation und das Verfahren bei derselben wird durch
ein vom Aufsichtsrathe zu erlassendes Reglement geordnet. 16