Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Kommunalverbände und andere Korporationen des Deutschen Reichs 
ausgeben, sowie auch Certifikate oder Antheilsscheine, welche für 
die vorgenannten Papiere ausgegeben werden, 
c) durch Beleihung von Produkten, Gold und Silber, gleichfalls nach 
den Grundsätzen der Preußischen Bank, 
d) durch Hinterlegung bei Bankhäusern und Bankinstituten. 
Der Ankauf und die Beleihung der eigenen Aktien ist der Bank untersagt. 
In den vom Aussichtsrathe über den Geldverkehr festzustellenden Normen 
muß vorgesehen werden, daß die der Bank aus dem Depositenverkehr und 
Inkassogeschäft zufließenden Gelder, insofern solche nicht baar bereit zu halten 
sind, ausschließlich durch Diskontirung, Kauf und Beleihung von Wechseln und 
Schatzanweisungen oder durch Beleihung von anderen Werthpapieren, letzteres 
jedoch nur bis zur Höhe eines Drittels dieser Gelder, rentbar gemacht werden. 
K. 14. 
Grundstücke zu erwerben ist der Bank nur gestattet: 
a) zum Zwecke der Benutzung zu Gesellschaftslokalien; 
b) zum Owecke der Sicherstellung oder Realisirung von Gesellschaftsforde- 
rungen. 
Abschnitt II. 
Hypothekarische Darlehne. 
A. Unkündbare. 
KC. 15. 
Unkündbare hypothekarische Darlehne werden nicht unter Beträgen von 
dreihundert Thalern bewilligt. 
Die Tilgung geschieht durch Amortisation von mindestens : Prozent jährlich 
der Darlehnssummen. Die Zinsen und Amortisationsquoten werden ohne Rück- 
sicht auf die Amortisation bis zur Beendigung derselben von der vollen ursprüng- 
lichen Darlehnssumme an die Bank gezahlt und sind die auf den amortisirten 
Betrag des Darlehns fallenden Zinsen und Amortisationsquoten gleichfalls zur 
Amortisation zu verwenden. 
Auch ist der Schuldner berechtigt, außer den Amortisationsraten, noch 
anderweite außerordentliche Zahlungen, welche den Amortisationsraten hinzutreten, 
sur weiteren) beziehentlich gänzlichen Tilgung des noch nicht amortisirten Dar- 
ehns zu leisten. Jedoch ist die Bank besugt die Leistung dieser, über die regel- 
mäßigen Amortisationsraten hinausgehenden Abschlagszahlungen in den von ihr 
ausgegebenen Pfandbriefen, deren Zinssatz den des Darlehns nicht übersteigt, zu 
verlangen. 
Der Modus der Amortisation und das Verfahren bei derselben wird durch 
ein vom Aufsichtsrathe zu erlassendes Reglement geordnet. 16
	        
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