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F. 16.
In solgenden Fällen können die unkündbaren Darlehne ausnahmsweise
Seitens der Bank gekündigt werden:
a) wenn nicht innerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeitstermine die vom
Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen nebst etwaiger Kon-
ventionalstrafe und sonstigen Kosten an die Bank abgeführt sind;
b) wenn das verpfändete Grundsiück oder ein Theil desselben zur Sub-
hastation oder unter Sequestration gestellt worden ist;
c) wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek be-
stritten wird;
d) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder auch außergerichtlich seine Zah-
lungen einstellt oder eine Exekution fruchtlos gegen ihn vollstreckt worden ist;
e) wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekarischen Unter-
pfandes in Vergleich zu dem bei Gewährung des Darlehns angenom-
menen Werthe so gesunken ist, daß der nicht amortisirte Theil des Dar-
lehns nicht mehr als genügend gesichert erscheint.
Falls jedoch der Werthsverminderung ein unwirthschaftliches Ver-
fahren des Besitzers nicht zu Grunde liegt, oder falls Abveräußerungen
stattfinden sollten, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom
3. März 1850. (Gesetz Samml. S. 145.) von der zuständigen Behörde beschei-
nigt wird, so ist die Bank zur Kündigung des Darlehns nur in dem Betrage
berechtigt, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfand-
objektes nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung
des gesammten Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende
Betrag. desselben nicht mehr den geringsten Satz einer zulässigen Dar-
lehnsbewilligung erreicht; . -
OwenndaöUntetpfandtheilweiseveräußert,oderuntermehtckeEigens
thümer getheilt wird, ohne daß wegen Regulirung der Hypothek ein
Abkommen mit der Bank getroffen wird;
8) wenn verpfändete Gebäude und Inventarien nicht nach den von dem
Aufsichtsrathe festgesetzten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind.
Wenn diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht werden) so
muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. s - «
Abgesehen von den vorstehend sub a. bis g. aufgeführten Fällen tritt die
Kündbarkeit nur noch in dem Falle der statutenmäßigen Auflösung der Bank ein.
In diesem Falle werden auch die ausgegebenen Hypothekenbriefe kündbar.
Die Auflösung der Bank kann nur erfolgen nach bewirkter Einlösung
aller noch im Umlauf befindlichen Hypothekenbriefe.
B. Kündbare.
. .§..
Kündbare.hypothe«karischeDarlehneohneallmälieAmortisationwerden
unter vereinbarten Bedingungen nach den vom Aufsichtsrathe festzustellenden
Normen gewährt.
Gr. 8062) Die-