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g. 25.
Die Bestimmungen der 885. 11. und 12. bezüglich verlorener oder ver-
nichteter Aktien, Dividendenscheine und Talons finden auch auf verlorene oder
vernichtete Hypothekenbriefe, Kupons und Talons Anwendung.
Abschnitt IV.
Sicherheiten.
g. 26.
Hypothekenforderungen, auf Grund welcher Hypothekenbriefe ausgegeben
werden können, müssen derart gesichert sein, daß der Kapitalsbetrag des Hypo-
thekendarlehns einschließlich der demselben vorangehenden Verpflichtungen:
a) bei Liegenschaften den vierundzwanzigfachen Betrag des jährlichen Rein-
ertrages, « «
b) bei Gebäuden den zehnfachen Betrag des jährlichen Nutzungswerthes, zu
welchem die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebäude, Be-
hufs Veranlagung zur Grund. beziehungsweise Gebäudesteuer nach Maß-
gabe der Gesetze vom 21. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 253. ff.)
abgeschätzt worden sind, v ,
nicht übersteigt, bei Gebäuden jedoch nie über den halben Feuerkassenwerth hinaus-
geht. Bei Liegenschaften mit Gebäuden werden beide Beleihungswerthe zusammen-
gerechnet. Grundstücke, welche landschaftlich abgeschätzt worden sind, können zu
demjenigen Betrage beliehen werden, zu welchem die betreffende Landschaft Pfand-
briefsdarlehne zu geben berechtigt ist. ,
DenerworbenenHypothekenfotdcrungendürfenimHypothckenbuchePtivats
verbindlichkeiten nicht vorgehen. Kann der Darlehnssucher die Priorität vor
bereits eingetragenen Forderungen nicht sosort beschaffen, so ist die Bewilligung
des Darlehns dennoch zulässig, wenn der Darlehnssucher sich verpflichtet, die
schon eingetragenen alten Forderungen) sobald dies, sei es mit oder ohne Kün-
digung, zulässig ist, zur Löschung zu bringen, und wenn er wegen der Ansprüche
aus denselben der Bank eine Kaution in der Art bestellt, daß er für je achtzig
Thaler solcher alten Forderung Einhundert Thaler in emittirten Hypotheken-
briefen der Bank oder von der baaren ihm zustehenden Valuta bei der Bank
im Depot liegen läßt.
Bei Berechnung des Betrages der Forderungen wird der Zinssatz der-
selben, wenn sich kein höherer herausstellt, auf 5 Prozent, und der Rückstand
der Zinsen, soweit deren Berichtigung nicht glaubhaft nachgewiesen worden ist,
auf acht Jahre angenommen. 57
§. 27.
Die auf dem verpfändeten Grundstück befindlichen Baulichkeiten müssen
nach den vom Aussichtsrathe festgesetzten Normen gegen Feuersgefahr versichert
sein. Das Pfandrecht der Bank ist auf die Brandentschädigungsgelder aus-
zudehnen. g.26