Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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& 28. 
Die pünktliche LZahlung von Kapital und Zinsen der Hypothekenbriefe 
wird gesichert: 
1) durch Hinterlegung des den ausgegebenen Hypothekenbriefen wenigstens 
gleichen Betrages hypothekarischer Forderungen mit der vorstehenden 
§. 26. und 27. angegebenen Sicherheit oder hypothekarisch gesicherter 
Forderungen (F. 13. Nr. 3.), 
2) durch die Hastung der Bank mit ihrem ganzen Vermögen, insbesondere 
mit ihrem Grundkapital und dem Reservefonds. 
Titel IV. 
Die Bilanz und der Reservefonds. 
C. 29. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft 
vom Tage der Eintragung der Bank in das Handelsregister bis zum 31. De- 
zember 1872. 
Am 31. Dezember jeden Jahres ist die Bilanz zu ziehen und innerhalb der drei 
nächsten Monate von der Direktion aufzustellen und dem Aufsichtsrathe vorzulegen. 
Der Ueberschuß sämmtlicher Aktiva über sämmtliche Passiva einschließlich 
des Grundkapitals und des Reservefonds bildet den Reingewinn. Geldwerthe 
Papiere sind in der Bilanz höchstens zu dem Kurse anzusetzen, welchen sie zu 
ultimo Dezember des Jahres haben, für welches die Bilanz aufgenommen ist. 
An den übrigen Werthen sind, soweit dies erforderlich, jährliche Ab- 
schreibungen vorzunehmen. Der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und 
Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust ist am Schlusse der Bilanz besonders 
anzugeben. 30 
Von dem nach der Bilanz festgesetzten Reingewinn werden zuvörderst 
10 Prozent zum Reservefonds abgesetzt. 
Von dem verbleibenden Ueberrest erhalten die Aktionaire zunächst eine 
Rente von 4 Prozent auf das eingezahlte Grundkapital. 
Von dem dann verbleibenden Ueberschusse werden 
a) 10 Prozent Tantieme an den Aussichtsrath, 
b) bis 10 Prozent Tantieme an die Direktion und die Beamten der Bank 
nach näherer Bestimmung des Aussichtsrathes, 
c) der Rest als Superdividende an die Aktionaire vertheilt. 
Die Tantieme ad a. darf dem für das erste Geschäftsjahr fungirenden 
Aufsichtsrathe nur durch Beschluß der nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres 
stattfindenden ordentlichen Generalversammlung bewilligt werden. 
S. 31. 
Alljährlich am 1. Juli wird die Dividende nach Feststellung der Bilanz 
gegen Einlieferung der Dividendenscheine in Berlin und an den sonst bekunnt 
zu machenden Stellen bezahlt. 
(Nr. 8062.) 77° Die
	        
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