Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 570 — 
Abschnitt III. 
Der Aufsichtsrath. 
g. 38. 
Der Aufsichtsrath besteht für das erste Geschäftsjahr (K. 29.) aus min- 
destens sieben Mitgliedern, welche befugt sind, weitere Mitglieder bis zur Gesammt- 
zahl von zwölf zu kooptiren; sodann aus zwölf Mitgliedern, von denen min- 
destens sieben ihr Domizil in Berlin haben müssen. 
* Mitglieder des Aufsichtsrathes werden von der Generalversammlung 
gewählt. 
scheid Dieselben fungiren drei Jahre, dergestalt, daß jährlich vier Mitglieder aus- 
eiden. 
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. 
Bis die Reihe im Austritt sich bildet, entscheidet darüber das Loos. 
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Auf- 
sichtsrath bis zur nächsten Generalversammlung einen Ersatzmann ernennen; der 
desfallsige Beschluß ist gerichtlich oder notariell zu protokolliren. 
Wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, scheidet es aus. 
Jedes Mitglied muß wenigstens zehn Aktien der Bank besitzen, die in 
ihrem Archiv während dessen Amtsdauer zu deponiren sind. 
Die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrathes sind bei ihrem Austritt 
und bei jeder Neuwahl bekannt zu machen. Der erste Aufsichtsrath wird nur 
für längstens Ein Jahr gewählt, ist aber wieder wählbar. 
Die Willenserklärungen und Bekanntmachungen des Ausfsichtsrathes sind 
mit den Worten: 
* Der Aufsichtsrath der Deutschen Hypothekenbank (Aktiengesellschaft). 
unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu 
unterzeichnen. 
Der Aussichtsrath wählt jährlich seinen Präsidenten sowie einen Stellvertreter. 
Ergiebt sich bei einer von dem Aufsichtsrathe vorhunehmenden Wahl keine 
absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl zwischen den Personen 
statt, welchen die meisten Stimmen zugefallen sind, und es wird in diesem Falle 
die doppelte Zahl der zu Wählenden in die engere Wahl gebracht. Bei gleicher 
Stimmenmehrlheit entscheidet das Loos. 
S. 40. 
Der Ausfsichtsrath übt die allgemeine Kontrole über den Geschäftsbetrieb 
aus, mit den in Artikel 225. ff. des Handelsgesetzbuchs angegebenen Rechten 
und Pflichten. 
Er faßt bindende Beschlüsse über alle Gegenstände, welche weder der Ge- 
neralversammlung noch der Direktion ausdrücklich vorbehalten sind. Er kann 
nur durch eine spezielle Vollmacht seine Befugnisse für bestimmte Gegenstände 
an einzelne seiner Mitglieder übertragen. ##
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.