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KC. 41.
Der Aufsichtsrath versammelt sich mindestens alle drei Monate auf Ein-
ladung des Präsidenten oder seines Stellvertreters. Auch muß auf Antrag der
Direktion eine Sitzung anberaumt werden.
Den Vorsitz fährt der Präsident oder sein Stellvertreter, und falls keiner
von ihnen anwesend ist, das älteste Mitglied.
Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn mindestens fünf Mitglieder
anwesend sind.
Beschlüsse werden nach absoluter Majorität gefaßt. Bei Stimmengleichheit
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrathes wird ein
Protokoll geführt und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern vollzogen.
. 42.
Der Präsident des Aufsichtsrathes kann den Sitzungen der Direktion bei-
wohnen; er überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Lweigen der
erwaliung und kann die Bücher, Dokumente und Schriften derselben jederzeit
einsehen.
Er revidirt monatlich mindestens einmal gemeinschaftlich mit einem der
Direktoren die Kasse und das Portefeuille. Ueber den Befund is ein Protokoll
au #unehmen. Er ist befugt, ein Mitglied des Aufsichtsrathes für diese Funktionen
zu delegiren.
F. 43.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten zusammen außer der Erstat-
tung ihrer durch ihre Funktion veranlaßten Auslagen die nach F. 30. festzu-
setzende Tantieme.
Diese Tantieme wird in der Weise vertheilt, daß der Vorsitzende je zwei,
jedes andere Mitglied je Eine Anwesenheitsmarke für jede Sitzung, welcher sie
beiwohnen, erhält, und hiernach die Vertheilung angelegt wird.
Scbschnitt IV.
Die Generalversammlung.
S. 44.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in einem der ersten
sechs Monate des Jahres stalt; außerordentliche dagegen dann, wenn sie die
Direktion als nothwendig erachtet. Auf Antrag des Aussichtsrathes oder wenn
ein Viertel der Aktionaire, welche den drilten Theil des Grundkapitals repräsen-
tiren, es verlangt, muß die Direktion eine außerordentliche Generalversammlung
anberaumen.
Die Berufung der Aktionaire erfolgt durch die Direktion mittelst einer
Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern, welche mindestens vierzehn Tage
vor dem Versammlungstermine erfolgen und die zur Verhandlung bestimmten
Gegenstände enthalten muß.
(Nr. 8062.) F. 45.