Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Ueber die Verhandlungen ist durch einen Richter oder einen Notar ein 
Protokoll aufsunehmen, 
Die Namen der zur Theilnahme an der Versammlung berechtigten und 
wirklich erschienenen Mitglieder werden durch ein von der Direktion zu vollzie- 
hendes Verzeichniß dem Protokolle beigefügt. . 
In dem Protokolle sind die Gegenstände der Verhandlung und das Re- 
sultat der Wahlen, sowie die Abstimmungen unter Angabe der Stimmenzahl zu 
vermerken. 
Die Motive der Vorlagen und Voten sind in dem Protokoll nicht aufzunehmen. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, von den anwesenden Mitgliedern 
des Aufsichtsrathes und der Direktion und von mindestens drei der anwesenden 
Aktionaire zu unterzeichnen. 
§. 47. 
Beschlüsse über Statutenveränderungen, über Aenderung des Gegenstandes 
des Unternehmens, über Vereinigung mit einer anderen Gesellschaft können von 
der Generalversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens 3 der vertrete- 
nen Stimmen gültig beschlossen werden. 
Anträge auf Zusätze oder Aenderungen der Statuten, welche nicht von dem 
Ausfsichtsrathe oder der Direktion, sondern von den Aktionairen ausgehen, müssen 
erst von der Generalversammlung für zulässig erachtet werden) bevor in einer 
weiteren Versammlung die definitive Bäschluhsssern erfolgt. 
Titel VI. 
Die Revisoren. 
S. 48. · 
Die Generalversammlung hat alljährlich drei Revisoren aus der Zahl der 
Aktionaire zu wählen, welche die Bilanz des nächsten Geschäftsjahres zu prüfen 
haben. Dieselben sind befugt, in dle Bücher, Rechnungen und Beläge der Ge- 
sellschaft Einsicht zu nehmen. Sie haben der nächsten Generalversammlung Be- 
richt über den Befund abzustatten. 
Im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung sind die verbleibenden 
Revisoren befugt, sich aus der Zahl der Aktionaire zu ergänzen. 
Zu Revisoren dürfen keine Personen bestellt werden, welche auf irgend eine 
Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen. 
Titel VII. 
Aufsicht der Staatsregierung. 
S. 49. . « 
Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aussichtsrechts 
über die Bank für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. 
Jahrgang 1872. (Nr. 8002.) 78 Der-
	        
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