Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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werden, z. B. in Kirchenvisitations-, Deich-, Wasserlösungs., Brandwesens. 
u. s. w. Angelegenheiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 22. Juli 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für die Minister des 
Innern und der Justiz: 
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Camphausen. Falk. 
  
(Nr. 8064.) Vertrag zwischen Vreußen und Sachsen wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Görlitz nach Zlttau. Vom 31. Dezember 1871. 
Se# Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät 
der König von Sachsen, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen 
wischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Behufe einer 
lerüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung Julius 
Alegander Theodor Weishaupt, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wil- 
helm Jordanz 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Rath Hans 
v. Könneritz, 
von welchen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag verab- 
redet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung sind 
übereingekommen, eine Eisenbahn von Görlitz nach Littau zuzulassen und zu 
fördern. Die Königlich Sächsische Regierung wird die Konzession zum Bau 
und Betriebe der Bahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Berlin- 
Görlitzer Eisenbahngesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Königlich 
Preußischen Gebiete unterm 9. Oktober 1871. konzessionirt worden ist. 
Artikel 2. 
Die Königlich Sächsische Regierung ist damit einverstanden, daß die 
Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft ihr Dont und den Sit ihrer Vermaltung 
in
	        
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