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in Preußen behalte und daß das allgemeine gesehzliche Aufsichtsrecht über die
Gesellschaft und ihr Unternehmen von der Königlich Preußischen Regierung aus-
geübt werde.
Artikel 3.
Die Bahn soll, von Görlitz ausgehend, unter Anschluß an den dortigen
Bahnhof über Nickers, Ostritz, Hirschfelde geführt und bei Zittau mit dem
daselbst vorhandenen Bahnhof in Schienenverbindung gebracht werden. Bei
jedem der vorgenannten Zwischenpunkte ist ein Bahnhof anzulegen.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplanes
und der elnzelnen Bauentwürfe bleibt der Königlich Preußischen Regierung vor-
behalten, jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Brücken,
Ducchlisse Flußkorrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege nebst der bau-
polizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen im Königlich Sächsischen Gebiete
den dortigen kompetenten Behörden zustehen.
Artikel 4.
Es soll zwar der Gesellschaft gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit
Einem durchgehenden Geleise zu versehen; das Terrain ist jedoch von vornherein
für eine doppelgeleisige Bahn zu erwerben. Die Spurweite der Geleise soll
vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen
betragen.
Artikel 5.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht,
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist,
in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, bezie-
hungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes.
Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der Gesellschaft das
Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen. “
Artikel 6.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen,
Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden
geeignet sind, ohne Nachtheile transportirt werden können.
Artikel 7.
Die Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft hat wegen aller Entse äbsgurge-
ansprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Königlich
Sächsischem Gebiete entstehen und gegen sie geltend gemacht werden möchten, der
Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nist Reichsgesetze Platz greifen,
den Könlgch Sächsischen Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen Ihr und der Le’seblchah. sowie die Handhabung der Ihr über die be-
treffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits- und Aussichtsrechte, einer Behörde zu
übertragen. Z
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