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Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn=
verwaltung in allen Fällen zu vertreten) die nicht zum direkten Einschreiten der
kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur)
welche hiernach von der betreffenden Königlich Sächsischen Behörde ressortiren,
an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich
Sächsischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
Artikel 8.
Die im Königlich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft
sind den Königlich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des
einen Staates) welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten,
scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus.
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn-
wärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech-
nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs-
berechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht
überschritten haben, zu wählen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Ge-
biets wird Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualifikation auf die Be-
werbungen Königlich Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 9.
Die Gesellschaft soll als Aequivalent für die im Königreich Sachsen
Fosihende Grund- und Gewerbesteuer der Königlich Sächsischen Regierung eine
jährliche Abgabe entrichten, welche der im Königreiche Preußen zufolge der
Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859.) sowie der dazu etwa noch
ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen vom Reinertrage der
Privateisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu diesem Behufe wird die
Wriglich Preußische Regierung diese Abgabe von der Gesellschaft erheben und
von dem Betrage derselben an die Königlich Sächsische Regierung densenigen.
Theil abführen, welcher nach dem Verhältnisse der Gesammtlänge der Bahn von
Görlitz nach Zittau zu der Länge der davon auf Königlich Sächsischem Gebiete
belegenen Strecke auf die letztere entfällt. Die Zahlung erfolgt alljährlich post-
numerando und zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende,
mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr.
Eine weitere Beiziehung des Unternehmens im Königreich Sachsen zu den
daselbst bestehenden direkten Staatssteuern findet nicht statt und ebensowenig
wird dasselbe dort einer Konzessionsabgabe unterworfen.
In diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das Eigen-
thum an der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, bezlehungs-
weise der Betrieb auf derselben, an die Königlich Preußische Regierung übergehen
sollte (Artikel 10.).
Artikel 10.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Ge-
blete belegene Strecke der Görlitz= Zittauer Eisenbahn ankaufen würde, gewaͤhrt
bie