Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn= 
verwaltung in allen Fällen zu vertreten) die nicht zum direkten Einschreiten der 
kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur) 
welche hiernach von der betreffenden Königlich Sächsischen Behörde ressortiren, 
an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich 
Sächsischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Artikel 8. 
Die im Königlich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft 
sind den Königlich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des 
einen Staates) welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, 
scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn- 
wärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech- 
nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs- 
berechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht 
überschritten haben, zu wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Ge- 
biets wird Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualifikation auf die Be- 
werbungen Königlich Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 9. 
Die Gesellschaft soll als Aequivalent für die im Königreich Sachsen 
Fosihende Grund- und Gewerbesteuer der Königlich Sächsischen Regierung eine 
jährliche Abgabe entrichten, welche der im Königreiche Preußen zufolge der 
Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859.) sowie der dazu etwa noch 
ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen vom Reinertrage der 
Privateisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu diesem Behufe wird die 
Wriglich Preußische Regierung diese Abgabe von der Gesellschaft erheben und 
von dem Betrage derselben an die Königlich Sächsische Regierung densenigen. 
Theil abführen, welcher nach dem Verhältnisse der Gesammtlänge der Bahn von 
Görlitz nach Zittau zu der Länge der davon auf Königlich Sächsischem Gebiete 
belegenen Strecke auf die letztere entfällt. Die Zahlung erfolgt alljährlich post- 
numerando und zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, 
mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr. 
Eine weitere Beiziehung des Unternehmens im Königreich Sachsen zu den 
daselbst bestehenden direkten Staatssteuern findet nicht statt und ebensowenig 
wird dasselbe dort einer Konzessionsabgabe unterworfen. 
In diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das Eigen- 
thum an der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, bezlehungs- 
weise der Betrieb auf derselben, an die Königlich Preußische Regierung übergehen 
sollte (Artikel 10.). 
Artikel 10. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Ge- 
blete belegene Strecke der Görlitz= Zittauer Eisenbahn ankaufen würde, gewaͤhrt 
bie
	        
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