Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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die Königlich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das 
Recht des Ankaufs auch der Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich 
Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., 
behält sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden 
Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen Regie- 
rung angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündi- 
gung unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die Königlich 
Preußische Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Vergütung 
der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie auch nach 
Abzug des zu ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Aber auch in 
diesem Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der ge- 
sammten Bahn der Königlich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf 
die Sächsische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse nach den überall in Kraft 
bleibenden Bestimmungen dieses Vertrages verbleiben. 
  
Artikel 11. 
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt allein durch die König- 
lich Preußische Regierung. 
Zwischen. Görlitz und Zittau sollen in beiden Richtungen täglich mindestens 
drei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden, und es soll hiervon 
mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse führen. 
Artikel 12. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Gesellschaft 
bei Ertheilung der Konzession zum Bau und Betriebe des Sächsischen Theiles 
der Bahn in gleicher Weise, wie dies für den Preußischen Theil der Bahn ge- 
schehen ist, die Erfüllung derjenigen Bedingungen aufgegeben werden soll, welche 
im Interesse der Post., Militair= und Telegraphenverwaltung den im Gebiete des 
früheren Norddeutschen Bundes in neuester Zeit konzessionirten Bahnen auferlegt 
worden sind oder künftig durch Bundesbeschlüsse allgemein auferlegt werden 
möchten. Auch soll die Gesellschaft verpflichtet werden, auf Verlangen der 
Königlich Preußischen Regierung den Einpfennigtarif für den Transport auf 
größere Entfernungen von Kohlen und Koaks und event. der übrigen im 
eie 0. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände 
einzuführen. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be- 
stimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. auch für das König- 
lich Sächsische Gebiet Geltung haben. « 
Artikel 13. 
Beide vertragschließende Reglerungen behalten Sich, eine jede für Sich, 
das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Aus- 
führung der Bahn nicht spätestens bis 1. Januar 1874. begonnen sein wird. 
Die Dauer der Banzeit soll drei Jahre nicht überschreiten. 
(Fr. 9004—S005.) Art.
	        
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