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die Königlich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das
Recht des Ankaufs auch der Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich
Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.,
behält sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden
Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen Regie-
rung angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündi-
gung unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die Königlich
Preußische Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Vergütung
der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie auch nach
Abzug des zu ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Aber auch in
diesem Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der ge-
sammten Bahn der Königlich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf
die Sächsische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse nach den überall in Kraft
bleibenden Bestimmungen dieses Vertrages verbleiben.
Artikel 11.
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt allein durch die König-
lich Preußische Regierung.
Zwischen. Görlitz und Zittau sollen in beiden Richtungen täglich mindestens
drei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden, und es soll hiervon
mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse führen.
Artikel 12.
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Gesellschaft
bei Ertheilung der Konzession zum Bau und Betriebe des Sächsischen Theiles
der Bahn in gleicher Weise, wie dies für den Preußischen Theil der Bahn ge-
schehen ist, die Erfüllung derjenigen Bedingungen aufgegeben werden soll, welche
im Interesse der Post., Militair= und Telegraphenverwaltung den im Gebiete des
früheren Norddeutschen Bundes in neuester Zeit konzessionirten Bahnen auferlegt
worden sind oder künftig durch Bundesbeschlüsse allgemein auferlegt werden
möchten. Auch soll die Gesellschaft verpflichtet werden, auf Verlangen der
Königlich Preußischen Regierung den Einpfennigtarif für den Transport auf
größere Entfernungen von Kohlen und Koaks und event. der übrigen im
eie 0. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände
einzuführen.
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be-
stimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. auch für das König-
lich Sächsische Gebiet Geltung haben. «
Artikel 13.
Beide vertragschließende Reglerungen behalten Sich, eine jede für Sich,
das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Aus-
führung der Bahn nicht spätestens bis 1. Januar 1874. begonnen sein wird.
Die Dauer der Banzeit soll drei Jahre nicht überschreiten.
(Fr. 9004—S005.) Art.