Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Artikel 14. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und 
beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung 
der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 31. Dezember 1871. 
(L. S.) Julius Alegander Theodor Weishaupt. 
(I. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan. 
(L. 8.) Hans v. Könneritz. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati- 
fikations-Urkunden ist bewirkt worden. 
  
(Nr. 8065.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Löbau in näördlicher Richtung zum Anschlusse an die Berlin-Görlitzer 
Bahn. Vom 31. Dezember 1871. 
Ser. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Selne Majestät 
der König von Sachsen, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen 
zwischen den betdarseiiigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Behufe einer 
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerlaldlrektor der Eisenbahnverwaltung Julius 
Alexander Theodor Weisbhaupt, « 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wil- 
helm Jordan) 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Rath Hans 
v. Könneritz, 
von welchen, unter Vorbehalt der Ratifikatlon, der nachstehende Vertrag ver- 
abredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung sind über- 
eingekommen, eine Eisenbahn von Löbau in nördlicher Richtung mit Anschluß 
bei Rietschen oder Weißwasser an die Berlin-Görlitzer Eisenbahn zuzulassen und 
zu fördern. 
Die
	        
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