Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Königlich Sichsische Regierung soll berechtigt sein, entweder die Bahn 
auf Ihre Kosten herstellen und betreiben zu lassen, oder den Bau und Betrieb 
der Bahn einer Privatgesellschaft zu übertragen. 
Im Falle eines Privatunternehmens wird die Königlich Preußische Re- 
Rierung die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die in Ihrem Ge- 
iete belegene Strecke derselben Aktiengesellschaft ertheilen, welche für die Strecke 
im Königlich Sächsischen Gebiete konzessionirt werden wird. 
Artikel 2. 
Die Bahn soll im Allgemeinen, von Löbau ausgehend, unter Anschluß 
an den dortigen Bahnhof der Dresden.-Görlitzer Eisenbahn nach Rietschen oder 
Weißwasser geführt und dort auf der betreffenden Station der Berlin-Görlitzer 
Eisenbahn mit dieser in Schienenverbindung gebracht werden. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes 
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt der Königlich Sächsischen Regierung vor- 
behalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Frllezung der Wegeübergänge, 
Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege, nedst 
der Anlage von Bahnhöfen und Haltestellen, sowie die baupolizeiliche Prüfung 
der Bahnhofsanlagen im Königlich Preußischen Gebiete den dortigen kompetenten 
Behörden zustehen. 
Artikel 3. 
Es soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit Einem durch- 
ehenden Grleis zu versehen. Das Terrain ist jedoch von vornherein für eine 
Sopelgeleifge Bahn zu erwerben. Die Spurweite der Geleise soll vier Fuß 
acht und einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen. 
Artikel 4. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, 
insofern eine ülliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist. 
in jedem der beiden Gebiete nach den Beslimmungen des dort geltenden, bezie- 
hungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes. 
Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der Königlich Sächsi- 
schen Eisenbahnverwaltung, beziehungsweise der zu konzessionirenden Eisenbahn- 
gesellschaft, das Expropriationsrecht rechtzeitig aalseilen. 
Artikel 5. 
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit 
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen, 
Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden 
geeignet sind, ohne Nachthell transportirt werden können. « 
Artikel 6. 
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die 
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Königlich Preußischem 
Gebiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der Königlich 
(r. 8065,) reu-
	        
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