Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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führung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen Regierung zu be- 
zeichnende Kasse Sorge tragen. . 
Außer dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere 
Staatssteuern von dem Betriebe der Bahn nicht erhoben werden, desgleichen 
auch keine Grundsteuer von dem Schienenwege. 
Artikel 9. 
Für den Fall, daß die Bahn von der Königlich Sächsischen Regierung 
gebaut und betrieben wird, behält sich die Königlich Preußische Regierung das 
echt vor, die innerhalb Ihres Gebietes belegenen Bahnstrecken nebst Zubehör 
nach Verlauf von dreißig Jahren nach Vollendung derselben, in Folge einer 
mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung, gegen Erstattung des 
Anlagekapitals (Kosten der ersten Anlage einschließlich der während der Bauzeit 
aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollstän-= 
digungen und Erweiterungen) zu erwerben. Insofern jedoch zur Zeit der Er- 
werbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich 
verschlechtert haben möchte, so wird von dem ursprünglichen Anlagekapital nach 
einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen 
ustande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Falls die Ausführung und das Eigenthum der Bahn einer Privatgesellschaft 
überlassen werden sollte, wollen beide Hohe Regierungen Sich der Gesellschaft 
gegenüber das Recht reserviren, die in Ihren resp. Gebieten belegenen Strecken 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. an Sich zu bringen. 
Ungeachtet einer auf die eine oder andere Weise etwa eintretenden Aenderung 
in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Unterbrechung des Betriebes 
auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten ein- 
heitlichen Betriebes, unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarisbestimmungen 
für die ganze Bahnlinie, zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung 
Platz greifen. 
Artikel 10. 
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt allein durch die Königlich 
Sächsische Regierung. 
Es sollen jedoch in beiden Richtungen täglich mindestens drei Züge mit 
Personenbeförderung eingerichtet werden, und es soll hiervon mindestens Ein Zug 
die vierte Wagenklasse führen. 
Artikel 11. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß für den Fall 
der Ausführung der Bahn durch eine Privatgesellschaft die Konzession zum Bau 
und Betriebe der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß die Gesellschaft 
sich denjenigen Bedingungen unterwirft) welche im Interesse der Post., Militair- 
und Telegraphenverwaltung den im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes 
in neuester Zeit konzessionirten Pahnen auferlegt worden find oder künftig durch 
Bundesbeschlüsse algemein auferlegt werden möchten. Auch soll die zu kon- 
zessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf Verlangen der Königlich Sächsischen 
Jabrgang 1872. (Nr. 8065—8066.) 81 Re-
	        
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