Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Im  Uebrigen  sind  Ersatzreservisten  J.  Classe  nur  zu  designiren:

a)  für  Infanterie,
b)  =  Artillerie,

)  Pionniere,
4)  Train  und
e)  .  die  Handwerkerabtheilungen.

13.

Die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  zweiter  Classe,  zu  welchen  auch  alle  Diejenigen
zählen,  welche  schon  gegenwärtig  bei  Publication  dieser  Verordnung  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1  866  der  Ersatzreserve  angehören,  werden  von  den  Amtshauptmannschaften
  in  nach  Jahrgängen  geordneten  Listen  nach  Maßgabe  des  Schemas  V  in
Controle  geführt.  Die  Landwehrbezirkscommandos  sind  gehalten,  beim  jedesmaligen  Uebertritte
von  Ersatzreservisten  aus  der  I.  in  die  II.  Classe  die  betreffenden  Mannschaften  der  Amtshauptmannschaft
  namentlich  zu  bezeichnen  und  mit  Abgabe  der  betreffenden  Papiere,  insbesondere
  des  Ersatzreservescheins,  auf  welchem  zuvor  von  dem  Landwehrbezirkscommando  eine
entsprechende  Bemerkung  wegen  des-  Uebertritts  in  die  II.  Classe  der  Ersatzreserve  zu  bringen
ist,  zu  überweisen.  Im  Falle  der  Einberufung  der  Ersatzreserve  zweiter  Classe  und  Aushebung
derselben  zum  Dienste  —  wofür  die  gewöhnlichen  Bestimmungen  über  Aushebungen  maßgebend
  sind  —  dienen  die  Listen  den  Amtshauptleuten  zur  Vergleichung  und  zur  Ermittelung
der  bei  den  Gestellungen  etwa  ausgebliebenen  Mannschaften.

814.

Bei  den  Entscheidungen,  welche  die  Kreisdirectionen  nach  8  11b  der  Allerhöchsten  Ver—
ordnung  zu  treffen  haben,  ist  der  Grad  maßgebend,  nach  welchem  die  obwaltenden  Verhält—
nisse  einer  Berücksichtigung  werth  erscheinen.  Nur  in  ganz  dringenden  Fällen  wird  auch
für  den  Krieg  eine  solche  stattfinden  dürfen  und  im  Zweifel  daher  die  Versetzung  in  die  erste
Classe  der  Ersatzreserve  zu  wählen  sein.

l15.

Die  Verpflichtung  für  die  Ersatzreserve  im  Allgemeinen  währt,  unbeschadet  der  Verpflichtung
  zum  Laudsturme,  in  der  Regel  bis  zum  vollendeten  32.  Lebensjahre.

16.

Alljährlich  nach  jeder  Aushebung  ist  sowohl  von  den  Landwehrbezirkscommandos,  als
auch  von  den  Amtshauptmannschaften  eine  summarische  Uebersicht  über  die  Anzahl  der  in  der

Ersatzreserve  (I.  bez.  II.  Classe)  befindlichen  Mannschaften  nach  dem  Schema  unter  VI  an  das
Kriegsministerium  einzureichen.

Fortsetzung.

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Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

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