Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Fortsetzung.

*
—

—11

Fortsetzung.

Zu  8§  15  fg.
derselben  Verordnung.


Fortsetzung.

—  16  —

Unerwartet  der  nächsten  Aushebung  haben  die  Amtshauptmannschaften  diese  Uebersicht  in
Betreff  der  dermalen  schon  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1866
in  der  Ersatzreserve  stehenden  Mannschaften  spätestens  im  Laufe  des  Monats  Februar  1868
einzusenden.

817.

Jeder  Ersatzreservist  erster  Classe  erhält  bei  seiner  Versetzung  in  die  Ersatzreserve  von  der
Aushebungscommission  einen  Ersatzreserveschein  nach  dem  Schema  unter  VII,  jeder  Ersatzreservist
  zweiter  Classe,  insoweit  er  nicht  aus  der  I.  in  die  II.  Classe  übertritt,  welchenfalls
die  §  13  gedachte,  auf  den  Ersatzreserveschein  I.  Classe  gebrachte  Uebertrittsbemerkung  geniügt,
einen  solchen  nach  dem  Schema  unter  VIII.

Diese  Scheine  dienen  den  Inhabern  zum  Ausweise  über  ihr  Militärverhältniß,  und  sind
daher  von  ihnen  sorgfältig  aufzubewahren.

318.

Alle  diejenigen  Ersatzreservisten,  welche  bei  einer  Einberufung  der  Ersatzreserve  aus  irgend
einem  Grunde  nicht  eingestellt  werden,  sind,  insofern  sie  nicht  als  völlig  und  dauernd  dienstunbrauchbar
  ganz  zu  entlassen  und  mit  Militärfreischein  zu  versehen,  einstweilen  in  die  be—
treffende  Classe  der  Ersatzreserve  zurückzustellen.

19.

Das  Resultat  der  ärztlichen  Untersuchung  ist  künftig  auf  den  Visitationszetteln  nach  Anleitung
  der  Bestimmungen  im  &  15  der  Allerhöchsten  Verordnung,  unter  specieller  Angabe  der
Ursachen  der  „nicht  vollkommenen  Dienstfähigkeit“,  der  „zeitlichen  Dienstunbrauchbarkeit“  oder
„dauernden  Dienstunbrauchbarkeit“  von  den  Aerzten  zu  bemerken.

Von  den  Visitationszetteln  werden  die  Ergebnisse  der  Messung  und  der  ärztlichen  Untersuchung
  mit  den  Worten:  „tüchtig“,  „nicht  vollkommen  dienstfähig“,  „Zeitlich  dienstunbrauchbar“,
  „dauernd  dienstunbrauchbar“,  „untermäßig“  in  die  Bezirksliste  übergetragen.  Im  llebrigen
bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  in  §9#  46,  47  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December
  1866.

*20.

Die  im  2.  Absatze  von  &  56  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866
angeordnete  Hinweisung  der  in  die  Ersatzreserve  zu  versetzenden  Mannschaften  auf  die  Verpflichtung,
  sich  zur  nächsten  Aushebung  anderweit  bei  der  Ortsobrigkeit  anzumelden,  fällt
künftig  weg.  Dagegen  bewendet  es  bei  dieser  Hinweisung  hinsichtlich  sämmtlicher  zurückgestellter
  Mannschaften,  und  insbesondere  auch  bezüglich  der  nach  6  16  Absatz  3  der  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  heutigen  Tage  zurückgestellten.

Die  Bestimmungen  in  §  62,  70  der  mehrbezogenen  Ausführungsverordnung  gelten
namentlich  auch  von  den  nach  §&  16  der  Allerhöchsten  Verordnung  zurückgestellten  Mannschaften.