Fortsetzung.
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Fortsetzung.
Zu 8§ 15 fg.
derselben Verordnung.
Fortsetzung.
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Unerwartet der nächsten Aushebung haben die Amtshauptmannschaften diese Uebersicht in
Betreff der dermalen schon nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 2 4. December 1866
in der Ersatzreserve stehenden Mannschaften spätestens im Laufe des Monats Februar 1868
einzusenden.
817.
Jeder Ersatzreservist erster Classe erhält bei seiner Versetzung in die Ersatzreserve von der
Aushebungscommission einen Ersatzreserveschein nach dem Schema unter VII, jeder Ersatzreservist
zweiter Classe, insoweit er nicht aus der I. in die II. Classe übertritt, welchenfalls
die § 13 gedachte, auf den Ersatzreserveschein I. Classe gebrachte Uebertrittsbemerkung geniügt,
einen solchen nach dem Schema unter VIII.
Diese Scheine dienen den Inhabern zum Ausweise über ihr Militärverhältniß, und sind
daher von ihnen sorgfältig aufzubewahren.
318.
Alle diejenigen Ersatzreservisten, welche bei einer Einberufung der Ersatzreserve aus irgend
einem Grunde nicht eingestellt werden, sind, insofern sie nicht als völlig und dauernd dienstunbrauchbar
ganz zu entlassen und mit Militärfreischein zu versehen, einstweilen in die be—
treffende Classe der Ersatzreserve zurückzustellen.
19.
Das Resultat der ärztlichen Untersuchung ist künftig auf den Visitationszetteln nach Anleitung
der Bestimmungen im & 15 der Allerhöchsten Verordnung, unter specieller Angabe der
Ursachen der „nicht vollkommenen Dienstfähigkeit“, der „zeitlichen Dienstunbrauchbarkeit“ oder
„dauernden Dienstunbrauchbarkeit“ von den Aerzten zu bemerken.
Von den Visitationszetteln werden die Ergebnisse der Messung und der ärztlichen Untersuchung
mit den Worten: „tüchtig“, „nicht vollkommen dienstfähig“, „Zeitlich dienstunbrauchbar“,
„dauernd dienstunbrauchbar“, „untermäßig“ in die Bezirksliste übergetragen. Im llebrigen
bewendet es bei den Bestimmungen in §9# 46, 47 der Ausführungsverordnung vom 24. December
1866.
*20.
Die im 2. Absatze von & 56 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866
angeordnete Hinweisung der in die Ersatzreserve zu versetzenden Mannschaften auf die Verpflichtung,
sich zur nächsten Aushebung anderweit bei der Ortsobrigkeit anzumelden, fällt
künftig weg. Dagegen bewendet es bei dieser Hinweisung hinsichtlich sämmtlicher zurückgestellter
Mannschaften, und insbesondere auch bezüglich der nach 6 16 Absatz 3 der Allerhöchsten
Verordnung vom heutigen Tage zurückgestellten.
Die Bestimmungen in § 62, 70 der mehrbezogenen Ausführungsverordnung gelten
namentlich auch von den nach §& 16 der Allerhöchsten Verordnung zurückgestellten Mannschaften.