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Regierung auf der Bahn den Einpfennigtarif für den Transport auf größere
Entfernungen von Kohlen und Koaks und event. der übrigen im Artikel 45. der
Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände einzuführen.
Artikel 12.
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, das
Recht vor, von dem gegenwärtiger Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausführung
der Bahn nicht spätestens bis 1. Januar 1874. begonnen sein wird. Die Dauer
der Bauzeit soll drei Jahre nicht überschreiten.
Artikel 13.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und
beiderseils zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Wwechselung
der belderzitgen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 31. Dezember 1871.
L. s.) Julius Alegander Theodor Weishaupt.
1. S) Paul Ludwig Wilhelm Jordan.
(L. S.) Hans v. Könneritz.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ra-
tifikations-Urkunden ist bewirkt worden.
(Nr. 8066.) Allerhöchster Erlaß vom 27. April 1872., betreffend die Ueberweisung der ge-
sammten Verwaltung des Veterinärwesens mit Einschluß der Veterinär-
polizei an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Ar den Bericht des Staatsministeriums vom 23. d. M. genehmige Ich hier-
durch unter Abänderung der Order vom 22. Juni 1849. die Ueberweisung der
gesammten Verwaltung des Veterinärwesens mit Einschluß der Veterinärpolizei
an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten mit der Maßgabe,
daß der Letztere in allen Fällen, in welchen burch Anordnungen in der Weterinär-
Verwaltunt die Interessen anderer Ressorts betroffen werden, vor der Entscheidung
sich mit den betheiligten Ministern zu benehmen und nach Lage der Umstände
gemeinschaftlich mit ihnen zu handeln hat. Insbesondere ist der Lehrplan der
Thi#t##rsneischulen vot der Genehmigüng durch den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten den Ministern des Krieges und der Untetrichts-
und Mebizinal-Angelegeüheiken zur Aeußerung mitzutheilen, auch mit denselben
8 „ergänhe Verfügung über die Ausbildung det Thietärzte vorher zu be-
athen.
Mit