Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 695 — 
Mit der Ausführung dieses durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen- 
den Erlasses sind die Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und 
der Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten beauftragt. 
Berlin, den 27. April 1872. ç 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 8067.) Allerhöchster Erlaß vom 12. August 1872., betreffend die Genehmigung des 
zwischen der Hessischen Ludwigs- und der Frankfurt-Hanauer Eisenbahn- 
gesellschaft unterm 27. Dezember 1862. abgeschlossenen Fusionsvertrages 
und die Revision der der letztgenannten Gesellschaft ertheilten Konzessionen. 
N die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft sich verpflichtet hat, auf 
der Frankfurt. Hanauer Bahn, sowie auf der Strecke Kahl- Aschaffenburg, so 
lange letztere von der Gesellschaft betrieben wird, endlich auch auf der Bahn von 
Frankfurt a. M. nach Mainz weder im Lokal- noch in einem direkten Verkehre 
höhere Tarifsätze pro Zentner und Meile zu erheben, als auf der Bahnstrecke 
Aschaffenburg- Darmstadt-Maing, ferner auch sich bereit erklärt hat, alle Verkehrs. 
erleichterungen, welche auf der letztgenannten Strecke eingeführt werden, der Linie 
Aschaffenburg-Frankfurt-Mainz zu Gute kommen zu lassen, will Ich auf Ihren 
Bericht vom 5. August d. J. in Gemäßheit des 7. des Vertrages vom 
26./29. Januar 1872. (Gesetz Samml. pro 1872. S. 424.) den zwischen der 
Hessischen Ludwigs= und der Frankfurt= Hanauer Eisenbahngesellschaft unterm 
27. Dezember 1862. abgeschlossenen Fusionsvertrag hiermit genehmigen, gleich- 
zeitig auch anordnen, daß die Bestimmungen der der erstgedachten Gesellschaft 
für die Bahnen von Frankfurt m Mainz nach Camberg ertheilten Konzessionen 
mit Ausnahme der sub Nr. VIII. getroffenen Festsetzungen auch auf die Frank- 
furt--Hanauer Bahn Anwendung finden. Die Bestimmungen der unterm 28. Juli 
resp. 6. August 1844. von der ehemaligen Kurfürstlich Hessischen Regierung resp. 
der vormals freien Stadt Frankfurt für die Frankfurt- Hanauer Bahn ertheilten 
Konzessionen werden aufgehoben, ausgenommen der §. 21. der ersteren und §. 20. 
der letzteren Konzession, welche ebenso wie die, das Verhältniß der Postverwal- 
tung zur Frankfurt- Hanauer Bahn regelnden Verträge in Kraft bleiben. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Bad Gastein, den 12. August 1872. # 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
  
(r. 8066—S0es. (Tr. 8068.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.