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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 35 —
(Nr. 8069.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Schmalkalden nach Wernshausen. Vom 2. Juli 1872.
Se#n# Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit
der Herzog von Sachsen. Meiningen, von dem MWunsche geleitet, die Eisenbahn-
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum
Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Eberhard D'Avis,
und
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Albrecht Otto Giseke,
von welchen nach Anerkennung ihrer Vollmachten der nachstehende Vertrag ver-
abredet und abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, eine Eisen-
bahn von Schmalkalden nach Wernshausen zuzulassen und zu fördern. Zu diesem
Zwecke ist die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung bereit, der Stadt-
gemeinde Schmalkalden, welche für die im Preußischen Gebiete belegene Strecke
bereits die Konzession zum Bau und Betrieb Seitens der Königlich Preußischen
Regierung erlangt hat, die Konzession auch für die im Meiningenschen Gebiete
belegene Strecke zu ertheilen.
Artikel 2.
Die Herzoglich Sachsen. Meiningensche Regierung ist damit einverstanden,
daß das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht über die Bahnverwaltung und das
Bahmnunternehmen von der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt werde.
Jahrgang 1872. (Nr. 6069.) 82 Art.
Ausgegeben zu Berlin den 2. September 1872.