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Artikel 3.
Die spezielle Feslstellung der Bahnlinic, ie des gesanunten Bauplans
und der einzelnen Bauentwürfe, bleibt der Königlich Preußischen Regierung vor-
behalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge,
Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege im
Herooglich Sachsen-Meiningenschen Gebiete den dortigen kompetenten Behörden
zusiehen.
zusich Die Bahn soll zunächst nur eingeleisig ausgeführt werden, die Stadt-
gemeinde Schmalkalden jedoch verpflichtet sein, das zweite Geleise in der ganzen
Bahnlänge herzustellen, sobald die Königlich Preußische Regierung dies verlangen
sollte. Die Spurweite der Geleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen
betragen.
Artikel 4.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht,
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist,
in jedem der beiden Geblete nach den Bestimmungen des dort geltenden, be-
ziehungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes.
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recht rechtzeitig ertheilen.
Artikel 5.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädlguhgsansprüche, die
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Herzoglich Sachsen.
Meiningenschem Gehiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möch-
ten, der Hezzoglich Sachsin. Mäiningesschen. erichtsbarkeit und den Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Gesetzen sich zu unterwerfen.
Artikel 6.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
kompetenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen-
babnen, Deutschlands gehandhabt. Die in den wverschiedenen Staatsgebieten
stationirten BahnpolizeieBeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei
den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten.
Die im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Erbiele angestellten Beamten
der Gesellschaft sind den Herzoglich Sachsen. Meiningenschen Landesgesetzen unter-
worsen. Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenver-
bande ihres Heimathslandes nicht aus.
Die Stadtgemeinde Schmalkalden sollverpflichtet werden, die von ihr an-
zustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme
der kiner technischen Vorbildung bedürfenden, voizutzsweise aus den mit Civil-
anstellungsberechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das fünfunddreißigste
Lebensjähr noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Art.