Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Preußen in neuester Zeit konzessionirten Bahnen auferlegt worden sind oder 
künftig durch Bundesbeschlüsse allgemein noch auferlegt werden möchten. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be- 
stimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. auch für das Her- 
zoglich Sachsen. Meiningensche Gebiet Geltung haben. 
Artikel 11. 
Die Herzoglich Sachsen. Meiningensche Regierung wird nichts dagegen 
zu erinnern sinden, wenn die Stadt Schmalkalden den Betrieb der Bahn mit 
Genehmigung der Königlich Preußischen Regierung an einen Dritten überlassen 
sollte. 
Artikel 12. 
Beide vertragschließende Regierungen behalten sich, eine jede für sich, das 
Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausfüh- 
rung der Bahn nicht spätestens bis zum 1. Januar 1875. begonnen sein wird. 
Artikel 13. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original- Exemplaren ausge- 
sertigt und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die 
Auswechselung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll spätestens binnen vier 
Wochen erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 2. Juli 1872. 
(L. 8.) Eberh. D'Avis. (L. S.) Albrecht Giseke. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifijirt und die Auswechselung der Rati- 
fikations-Urkunden ist bewirkt worden. 
 
	        
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