Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Jeder Obligation werden Zinskupons für zehn Jahre und ein Talon zur 
Erhebung fernerer Kupons nach Ablauf von zehn Jahren nach den weiter bei- 
Lgefügten Schemas II. und III. beigegeben. Die Kupons sowie der Talon wer- 
den alle zehn Jahre auf besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium 
abgedruckt. 
. 2. 
Die Prioritäts = Obligationen werden mit vier ein halb Prozent jährlich 
verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen postnumerando am 2. Januar 
und 1. Juli jedes Jahres an der Hauptkasse der Gesellschaft, sowie an den 
danh den Vorstand der Gesellschaft öffentlich bekannt zu machenden ahlstellen 
gezahlt. 
Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalender- 
jahres seit ihrer Fälligkeit an gerechnet, nicht geschehen ist, verjähren zum Vortheil 
er Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft. 
Werden Talons nicht binnen Jahresfrist vom Tage ihrer Fälligkeit an 
zur Erhebung der neuen Kupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der letzteren 
nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen. 
ß. 3. 
Die Inhaber der Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen 
Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger der 
Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft und daher befugt, wegen ihrer Kapi- 
talien und Zinsen sich an das gesammte jetzige und künftige Vermogen der Gesell. 
schaft und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der 
Stammaktien, Stamm Prioritätsaktien und der dazu gehörigen Dividendenscheine 
zu halten. Diese Priorität soll ihnen auch zustehen gegenüber den etwaigen 
weiteren Anleihen der Gesellschaft. Nur für den Fall, daß die Hannover-Alten- 
bekener Eisenbahngesellschaft von der Herzoglich Braunschweigischen Staatsregie- 
rung die Konzession erhalten sollte, ihre von Hildesheim nach der Braun- 
schweigischen Grenze projektirte Bahn bis zur Stadt Braunschweig fortzusetzen, 
behält sie sich das Recht vor) für diese Fortsetzung das erforderliche Kapital — 
höchstens jedoch im Betrage von Einer Million Thaler — durch Ausgabe 
weiterer Prioritäts-Obligationen unter den im vorstehenden Privilegium enthal- 
tenen Bedingungen zu beschaffen und den Inhabern dieser neuen Obligationen 
überall, insbesondere bezüglich Verzinsung und Amortisation, gleiche Rechte mit 
den Inhabern der durch gegenwärtiges Priollegium kreirten Obligationen einzu- 
räumen. Für die Ausübung dieses Rechts soll jedoch die Genehmigung der 
Preußischen Staatsregierung erforderlich sein. 
Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies Ver- 
äußerungsverbot bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der 
Bahnhäfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Bahnhöfe etwa an den Staat oder an andere juristische Personen zu effenche 
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