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Jeder Obligation werden Zinskupons für zehn Jahre und ein Talon zur
Erhebung fernerer Kupons nach Ablauf von zehn Jahren nach den weiter bei-
Lgefügten Schemas II. und III. beigegeben. Die Kupons sowie der Talon wer-
den alle zehn Jahre auf besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert.
Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium
abgedruckt.
. 2.
Die Prioritäts = Obligationen werden mit vier ein halb Prozent jährlich
verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen postnumerando am 2. Januar
und 1. Juli jedes Jahres an der Hauptkasse der Gesellschaft, sowie an den
danh den Vorstand der Gesellschaft öffentlich bekannt zu machenden ahlstellen
gezahlt.
Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalender-
jahres seit ihrer Fälligkeit an gerechnet, nicht geschehen ist, verjähren zum Vortheil
er Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft.
Werden Talons nicht binnen Jahresfrist vom Tage ihrer Fälligkeit an
zur Erhebung der neuen Kupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der letzteren
nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen.
ß. 3.
Die Inhaber der Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen
Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger der
Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft und daher befugt, wegen ihrer Kapi-
talien und Zinsen sich an das gesammte jetzige und künftige Vermogen der Gesell.
schaft und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der
Stammaktien, Stamm Prioritätsaktien und der dazu gehörigen Dividendenscheine
zu halten. Diese Priorität soll ihnen auch zustehen gegenüber den etwaigen
weiteren Anleihen der Gesellschaft. Nur für den Fall, daß die Hannover-Alten-
bekener Eisenbahngesellschaft von der Herzoglich Braunschweigischen Staatsregie-
rung die Konzession erhalten sollte, ihre von Hildesheim nach der Braun-
schweigischen Grenze projektirte Bahn bis zur Stadt Braunschweig fortzusetzen,
behält sie sich das Recht vor) für diese Fortsetzung das erforderliche Kapital —
höchstens jedoch im Betrage von Einer Million Thaler — durch Ausgabe
weiterer Prioritäts-Obligationen unter den im vorstehenden Privilegium enthal-
tenen Bedingungen zu beschaffen und den Inhabern dieser neuen Obligationen
überall, insbesondere bezüglich Verzinsung und Amortisation, gleiche Rechte mit
den Inhabern der durch gegenwärtiges Priollegium kreirten Obligationen einzu-
räumen. Für die Ausübung dieses Rechts soll jedoch die Genehmigung der
Preußischen Staatsregierung erforderlich sein.
Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen-
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies Ver-
äußerungsverbot bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der
Bahnhäfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der
Bahnhöfe etwa an den Staat oder an andere juristische Personen zu effenche
we-