Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden 
in Gegenwart eines Notars verbrannt und es wird, daß dies geschehen, durch 
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Kapital-Rückforderung von Seiten des Inhabers (§. 7.) 
oder in Folge einer Kündigung (§. 4.) außerhalb der Amortisation eingelösten 
Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
C. 7. 
Die Inhaber der Priorität-Obligationen sind nicht besugt, die JZahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der in den 
SW 4. und 6. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Jahlungstermin länger als drei Monate durch Verschulden 
der Gesellschaft unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf sämmtlichen, der Hannover-Altenbekener 
Eisenbahngesellschaft gehörigen Eisenbahnen länger als sechs Monate aus 
Verschulden der Gesellschaft aufhört; 
e) wenn die in §. 4. und 6. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
In dem sub c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kürdigungefeist 
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte stattfinden sollen. 
Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn- 
verwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen 
längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amorti- 
sirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
g. 8. 
Diejenigen Prioritäts·. Obligationen, welche ausgeloost oder gekundigt sind 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von dem 
Vorstande der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal 
öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe 
der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von dem Vor- 
stande der Gesellschaft öffentlich bekannt zu machen ist. 6.9
	        
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