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S. 9.
Die Mortifikation abhanden gekommener Obligationen ist gestattet und
richtet sich nach den in der allgemeinen Hannoverschen bürgerlichen Prozeßordnung
für Schuldurkunden, die auf den Namen lauten, getroffenen Bestimmungen
(§. 501. Nr. 5. der gedachten Prozeßordnung). Zuständig für das Provokations-
verfahren ist das Königliche Amtsgericht in Hannover.
Nach stattgehabter Mortifikation sollen demjenigen, zu dessen Gunsten sie
ieelgee, de abhanden gekommenen Obligationen durch neue auf seine Kosten er-
etzt werden.
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt wer-
den; sedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der
Verjährungsfrist (§. 2.) bei dem Vorstande der Hannover-Altenbekener Eisenbahn-
gesellschaft ammeldet und den stattgehabten Besitz in glaubhafter Weise darthut,
nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin
nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
S. 10.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen durch diejenigen Blätter, welche nach F. 13. des Statuts der Hannover-
Altenbekener Eisenbahngesellschaft in den Angelegenheiten dieser Gesellschaft
benutzt werden.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus-
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder
Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Berlin, den 11. März 1872.
. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
(Fr. 8070. Schema I.