Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S. 9. 
Die Mortifikation abhanden gekommener Obligationen ist gestattet und 
richtet sich nach den in der allgemeinen Hannoverschen bürgerlichen Prozeßordnung 
für Schuldurkunden, die auf den Namen lauten, getroffenen Bestimmungen 
(§. 501. Nr. 5. der gedachten Prozeßordnung). Zuständig für das Provokations- 
verfahren ist das Königliche Amtsgericht in Hannover. 
Nach stattgehabter Mortifikation sollen demjenigen, zu dessen Gunsten sie 
ieelgee, de abhanden gekommenen Obligationen durch neue auf seine Kosten er- 
etzt werden. 
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt wer- 
den; sedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der 
Verjährungsfrist (§. 2.) bei dem Vorstande der Hannover-Altenbekener Eisenbahn- 
gesellschaft ammeldet und den stattgehabten Besitz in glaubhafter Weise darthut, 
nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin 
nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
S. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch diejenigen Blätter, welche nach F. 13. des Statuts der Hannover- 
Altenbekener Eisenbahngesellschaft in den Angelegenheiten dieser Gesellschaft 
benutzt werden. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus- 
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder 
Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 11. März 1872. 
. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
(Fr. 8070. Schema I.
	        
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