Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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E. Befreiungen. 
Befreit sind: 
A. von der Entrichtung des Hafengeldes: 
1) alle Fahrzeuge, welche von Labö ausgegangen und widrigen Win- 
des halber retourniren, sowie alle Fahrzeuge, welche wegen See- 
schadens oder anderer Unglücksfälle in den Hafen einlaufen und 
denselben ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die 
Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
2) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth 
befindlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen 
und Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
3) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichten beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
4) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind) oder lediglich für 
Staatsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Fall nur 
auf Vorzeigung von Freipässen; 
5) alle Lootsensahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zweck gemäß benutzt 
werden; 
6) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
7) Böte, Jollen und Kähne, welche von den vor dem Hafen liegenden 
und vorbeisegelnden Schiffen ans Land kommen, imgleichen Böte, 
Jollen und Kähne der Hafeninteressenten, welche Ballast, Seegras 
und Sand zum eigenen Bedarf herbeiführen; 
8) Schiffe, Böte und Kähne, welche Materialien zum Bau oder zur 
Unterhaltung des Hafens anfahren; 
B. von der Entrichtung der Bohlwerksabgabe: 
1) Effekten der Marine- und Militairverwaltung, überhaupt Alles, 
was zum eigenen Gebrauche des Staates oder des Landesherrn 
transportirt wird; 
2) Massagiereffekten und diejenigen Gegenstände, welche die Passagiere 
der Dampf- und Fährböte mit sich führen, mit Ausnahme von 
Vieh und wirklichem Frachtgut; 
3) Fische, welche direkt vom Fischfange aus der See eingebracht werden; 
C. von der Entrichtung der Abgaben für die Benutzung des Hafens als 
Winterlager, sowie des Hafenplatzes zum Repariren und Kielholen: 
Fahrzeuge und Böte, welche Staatseigenthum sind. 
F. Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarif die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bildet, ist 
La die Preußische Schiffslast zu 4000 Pfund (zwei Tonnen) zu 
verstehen. 
(Nr. 8071.) 2) Bei
	        
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