Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit der Schiffe werden Bruchtheile von 
einer halben Last (einer Tonne) oder mehr fuͤr eine volle Last (zwei 
Tonnen) gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung ge- 
lassen, und wenn bei der Feststellung der Bohlwerksabgabe ein Bruch- 
theil vom Kubikmeter, Hektoliter, Zentner u. s. w. sich ergiebt, so wird 
dieser Bruchtheil, sobald derselbe die Hälfte der als Maaßstab angegebenen 
Größeneinheit erreicht oder übersteigt, für voll, sonst aber gar nicht ge. 
rechnet. Unerhoben bleiben Beträge, welche für den einzelnen Fall auf 
weniger als 6 Pfennige sich berechnen. Höhere Beträge werden in der 
Weise abgerundet, daß überschießende Pfennige bis zu einem halben 
Silbergroschen unberücksichtigt bleiben, Beträge von einem halben Silber- 
groschen und darüber aber als voller Silbergroschen in Ansatz kommen. 
Das abgabenpflichtige Hafengebiet zu Labö umfaßt das durch die Hafen- 
bohlwerke umschlossene Hafenbassin, sowie das ganze der Laböer Hafen- 
interessentschaft von dem adeligen Kloster zu Preetz urkundlich abge- 
tretene und durch Pfähle markirte Landstück. 
4) Die Erhebung der Abgabe geschieht durch einen von dem Vorstande der 
Laböer Hafeninteressentschaft nominirten Kassirer auf Grund der Meß- 
briefe und Ladungspapiere, wenn diese vorhanden sind, sonst auf münd- 
liche Angabe und auf Grund möglichst genauer Ermittelung. 
Gegeben Bad Gastein, den 12. August 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
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