Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8073.) Vertrag zwischen Prcußen und Sachsen wegen Herstellung einer direckten 
Eisenbahn von Berlin nach Dresden. Vom 6. Juli 1872. 
Sine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät 
der König von Sachsen, in dem Wunsche übereinstimmend, die zwischen den 
beiderseitigen Staatsgebieten bereits bestehenden Eisenbahn-Verbindungen durch 
Herstellung einer direkten Eisenbahn von Berlin nach Dresden zu erweitern, 
haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Eberhard D'Avis, 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Rath Hans 
v. Könneritz, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befun- 
denen Vollmachten unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte über- 
eingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung ver- 
pflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer direkten Eisenbahn von Berlin 
nach Dresden zu gestatten und zu fördern. Zu diesem Behufe wird die Königlich 
Sächsische Regierung die Konzession für den Bau und Betrieb der im Sachsi- 
schen Gebiete belegenen Bahnstrecke derselben Gesellschaft ertheilen, welche die 
Konzession für den im Preußischen Gebiete belegenen Theil der Bahn bereits 
erhalten hat. 
Artikel 2. 
Die Gesellschaft hat ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in 
Preußen zu nehmen und in Bezug auf alle Maßnahmen und Feslsetzungen, 
welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solche und die Beaufsichtigung und 
Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich von der 
Königlich Preußischen Regierung zu ressortiren. 
Artikel 3. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes 
Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, 
sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kom- 
missarien näher bestimmt werden. 
Artikel 4. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung 
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1/425 Meter im Lichten der 
(Nr. 8073.) Schie-
	        
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