Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so ein- 
gerichtet werden, daß die Transportmitlel ungehindert nach allen Seiten über- 
gehen können. 
Artikel 5. 
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit 
Einem durchgehenden Geleise zu versehen. Das Terrain ist jedoch von vorn- 
herein für eine doppelgeleisige Bahn zu erwerben, die Gesellschaft auch zu ver- 
pflichten, jederzeit auf Aufforderung der betreffenden Regierung das zweite Ge- 
leise herzustellen. 
Artikel 6. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei Ertheilung der Konzession 
die im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen über die Expropriation von 
Grundeigenthum für Eisenbahnen für dle im Königreiche Sachsen gelegene 
Strecke der direkten Eisenbahn von Berlin nach Dresden in Wirksamkeit setzen. 
Die Gesellschaft hat danach in Veziehung auf die zwangsweise Erwerbung des 
Grund und Bodens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden 
Verhältnisse die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahn- 
gesellschaften im Königreiche Sachsen. 
Artikel 7. 
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung 
zugelassen werden. 
Artikel 8. 
Der Königlich Sächsischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich 
der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. " 
Die auf letzterer zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die Königlich 
Sãächsischen sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen 
oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Königlich Sächsischen Gebiete ausgeübt 
sind, von den betreffenden Königlich Sächsischen Behörden untersucht und nach 
den dortigen Gesetzen beurtheilt werden. 
Die Gesellschaft hat wegen aller EntschädigungsSansprüche, die aus Anlaß 
der Eisenbahnanlagen auf Königlich Sächsischem Gebiete oder des Betriebes 
derselben gegen sie erhoben werden möchten, sich der Königlich Sächsischen Ge- 
richtsbarkeit zu unterwerfen. 
Artikel 9. 
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des Ver- 
kehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung Ihrer Hoheitsrechte 
und des Ihr über die Bahnstrecke im Sächsischen Gebiete nach diesem Vertrage 
zustehenden Aussichtsrechts einen ständigen Kommissarius zu bestellen. Derselbe 
hat die Beziehungen seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen 
Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Ein- 
schreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Esenbahnverwaltng 
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