Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von jenem Kom- 
missar ressortiren, an diesen zu wenden. 
Artikel 10. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei. Reglements für die Eisen- 
bahnen Deutschlands gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten 
stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf Präsentatlon der Bahnverwaltung bei 
den kompetenten Behörden des betreffenden Staats zu verpflichten. 
Artikel 11. 
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der 
anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen- 
verbande ihres Heimathslandes. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rück- 
sichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde# im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn- 
wärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten — mit Ausnahme der einer tech- 
nischen Vorbildung bedürfenden — vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs- 
berechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebens- 
jahr noch nicht überschritten haben, zu wählen. Bei Besetzung der unteren Be- 
amtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebieles soll Seitens der Gesellschaft bei 
sonst gleicher Qualifikation auf die Bewerbungen Königlich Sächsischer Unter- 
thanen besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 12. 
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise steht aus- 
schließlich der Königlich Preußischen Regierung zu. 
Es soll jedoch sowohl im Personen= als im Güterverkehr zwischen den 
beiderseitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit 
der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. Die für das Unternehmen 
festinstellenden Fahrpläne und Tarife, sowie bcabsichtigte spätere Abaänderungen 
derselben, werden vor deren Einführung Königlich Preußischer Seits dem nach 
Artikel 9. Seitens der Königlich Sächsischen Regierung zu bestellenden Kom- 
missarius mitgetheilt, und die von demselben in Beziehung darauf etwa kund- 
gegebenen, mit den Gesammt- Interessen des Unternehmens zu vereinigenden 
Wünsche werden thunlichst berücksichtigt werden. 
Auch sollen zwischen Berlin und Dresden in beiden Richtungen täglich 
mindestens drei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden und es soll 
hiervon mindestens ein Zug die vierte Wagenklasse führen. 
Endlich soll die Gesellschaft verpflichtet werden, auf Verlangen der Preu- 
ßischen Regierung auf der Bahn den Einpfennigtarif für Kohlen und Koaks 
und event. die übrigen in Artikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs be- 
zeichneten Gegenstände bei Transporten auf größeren Entfernungen einzuführen. 
Jahrgang 1872. (Nr. 8073.) *86 Art.
	        
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