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diesem Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der frag.
lichen Bahn in ihrer gesammten Ausdehnung der Königlich Preußischen Re-
gierung gegen Ablieferung der auf die Sächsische Strecke entfallenden Betriebs.
berschure nach den überall in Kraft bleibenden Bestimmungen dieses Ver-
ages verbleiben.
Artikel 15.
Beeide kontrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Ge-
sellschaft verpflichtet sein soll, sich denjenigen Bedingungen zu unterwerfen, welche
im Interesse der Post., Militair- und Telegraphenverwaltung den im bisherigen
Norddeutschen Bundesgebiete in neuester Zeit konzessionirten Bahnen auferlegt
worden sind oder künftig durch Bundesbeschlüsse auferlegt werden möchten.
Artikel 16.
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, das
Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausführung
der Ba- nicht spätestens bis zum 1. Januar 1874. begonnen sein wird. Die
Dauer der Bauzeit soll drei Jahre nicht überschreiten.
Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als moglich,
spätestens aber binnen sechs Wochen, bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch--
tigten unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Berlin, den 6. Juli 1872.
(L. S.) Eberhard D’Avis. (L. S.) Hans v. Könneritz.
Der vorstehende Vertrag ist ratifijirt und die Auswechselung der Ratifi-
kations-Urkunden ist bewirkt worden.
(Nr. 8073.) Be-