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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 40.—
(Nr. 8077.) Vertrag zwischen Preußen und Bremen wegen Durchführung der Venko-
Hamburger Eisenbahn durch das Bremische Gebiet. Vom 1. Juli 1872.
Ser Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und der Senat
der freien Hansestadt Bremen, von dem Munsche geleitet, die Eisenbahnver-
bindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben zum
Lwecke einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Ernst Eduard
Hitzigrath und
Allerhöchstihren Geheimen Reglerungsrath Hermann Dudden-
hausen, sowie
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Adolph Scholz)
der Senat der freien Hansestadt Bremen:
den Senator Friedrich Ludolph Grave und
den Regierungssekretair Dr. Diedrich Ehuck,
welche vorbehaltlich der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben.“
Artikel J.
Die Königlich Preußische Regierung und der Senat der freien Sannsesa
Bremen Fegih sich wechselseitig, der Cöln-Mindener Eisenbahngeseun aft,
welche die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Venlo über
Osnabrück nach Hamburg erhalten hat, die Durchführung dieser Bahn durch
das Bremische Stkaatsgeblet zu gestatten.
Artikel I.
Die Bahnanlage im Bremischen Staatsgebiet soll, soweit nicht das König-
lich Preußische Ministerium für Handel, Gewerbe un öfentliche Arbeiten und
der Senat der freien Hansestadt Bremen im Einvernehmen mit einander nach-
Jehrgarg 1872. (Nr. 8077.) 89 träg.
Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1872.