Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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auf die im Bremischen Gebiete liegende Bahnstrecke bereits erlassenen oder noch 
zu erlassenden Anordnungen. 
Qrtikel IX. 
In Betreff der Kelegraphenverwaltund oll die Cöln-Mindener Eisenbahn. 
gesellschaft verpflichtet sein, sowohl unentgeltlich zu gestatten, daß längs der Bahn 
Staatstelegraphen unter ben von der Deutschen Reichsregierung festzusetzenden 
Bedingungen angelegt werden, als auch nach Maßgabe der Anordnungen der 
Reichsregierung auf den Bahntelegraphen Staats- und Privatdepeschen zu besärdenm. 
Artikel X. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, mögen solche vom Feinde 
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die 
Geschlshaft weder vom Staate noch vom Reiche einen Ersatz in Anspruch 
nehmen können. - 
Artikel XI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Unternehmen der 
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft einschließlich der im Bremischen Gebiete 
belegenen Bahnstrecke nach Maßgabe ihrer Gesetze vom 30. Mai 1853. und 
21. Mai 1859., sowie der dazu ergehenden abändernden und ergänzenden Be- 
stmmungen eine Esenbahnabgabe erheben. Von demjenigen Theile beeser Abgabe 
welcher durch die Betriebsergebnisse der Bahn von Venlo über Osnabrück na 
Bremen und Hamburg einschließlich der Zweigbahn nach Sagehorn, sowie der 
Zweigbahn von Haltern nach Essen beziehungsweise Gelsenkirchen aufkommt, wird 
die Lönigich Preußische Regierung diejenige Quote, welche bei Repartition nach 
Verhältniß der Länge dieser Bahnen sich # die im Bremischen Gebiet gelegene 
Bahnstrecke von Beginn des auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahnlinie 
Venlo--Hamburg folgenden Hlenderiahres ab ergeben wird, alljährlich an den 
Senat der freien Kasesont Bremen überweisen, und an die von ihm zu bezeich- 
nenden Einnahmestellen abführen lassen. 
Der Senat der freien mssestadt Bremen wilrd dagegen die Cöln-Mindener 
Elsenbahngesellschaft von allen anderen Abgaben freilassen, namentlich von der- 
selben kein Konzessionsgeld fordern, auch wegen ihres Bahneigenthums und 
Bahnbetriebes auf Bremischem Gebiete weder Grundsteuer, noch Gewerbe= und 
Einkommensteuer in Anspruch nehmen. 
Artikel XII. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung dereinst, sei es auf Grund des 
F. 42. ihres Gesetzes über die Estnbah#-Unlgemehmungen vom 3. November 
1838., oder im Wege des Vertrages oder aus sonstigem Rechtstitel die Venlo- 
Hamburger Eisenbahn erwerben, so wird, in Ansehung der im Bremischen Ge- 
biete belegenen Strecke dieser Bahn, der Senat der Areien ansestadt Bremen 
hierzu die Zustimmung nicht versagen, soll aber upleich berechtigt sein, alsdann 
zu jeder Zeit von der Königlich HPrahschen Reglerung die Uebertragung des 
Eigenthums der im Bremischen Gebiete liegenden Bahnstrecke gegen Erstattung 
eines nach Verhältniß des Anlagekapitals zu berechnenden Theiles des aufge- 
wen-
	        
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