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Mit dem 1. Januar 1873. übernimmt aber Verwaltung und Betrieb des
Niederschlesischen Zweigbahn-Unternehmens die Königliche Direktion der Ober-
schlesischen Eisenbahn. Auf diese Behörde gehen daher von diesem Zeitpunkte ab
alle in dem durch Allerhöchste Order vom 8. November 1844. bestätigten
Gesellschaftsstatut und dessen Nachträgen den Generalversammlungen, der Direktion,
dem Ausschusse, sowie dem Syndikus beigelegten Befugnisse, mit Ausnahme der
in diesem Vertrage speziell gedachten Fälle, über. "
Ingleichen übt dieselbe für die Niederschlesische Zweigbahngesellschaft alle
Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen.
Hinsichtlich der in Gemäßheit des oben erwähnten Statuts durch Wahl
berufenen Verwaltungsvorstände der Niederschlesischen Zweigbahn wird ange-
nommen, daß dieselben auf Lebenszeit gewählt worden sind. ,
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes wird auf fünf und der
Stellvertreter auf zwei verringert und sind diese von den bei Uebertragung der
Verwaltung vorhandenen aus ihrer Mitte zu wählen resp. auszuloosen.
Der Verwaltungsrath hat das Interesse der Niederschlesischen Zweigbahn-
gesellschaft gegenüber der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, soweit es sich um
süllung dieses Vertrages handelt, mit wahrzunehmen. s «,
Die Sitzungen des Verwaltungsrathes wie auch der Generalversammlung
dit afn der Niederschlesischen Oweigbahn werden auch künftig in Glogau
abgehalten. « .'
.JedochsindetdieordentlicheGeneralversammlungnichtmehrjährlich,sons
dern zuerst wieder im Jahre 1875. und sodann jedes fünfte Jahr und zwar zu
dem Zwecke statt, um in Gemäßheit der oben getroffenen Festsezung die Neu-
wahlen für die nach Ablauf ihrer Amtsdauer ausscheidenden, sowie die inmittelst
wegen anderer Ursachen etwa ausgetretenen Mitglieder des Verwaltungsrathes
resp. Stellvertreter zu vollziehen.
C. 2.
Die vom 1. Januar 1873. von der Königlichen Direktion der Ober-
schlesischen Eisenbahn zu übernehmende Verwaltung und Betriebsführung erfolgt
von dem gedachten Zeitpunkte ab für Rechnung der Oberschlesischen Sn
gesellschaft. Auf letztere gehen demnach von diesem Zeitpunkte ab die gesammten
Nutzungen und Lasten des Vermögens der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft
* aH e weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt
ist, über. E—
Insbesondere fließt der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft der gesammte,
nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, Enrer der
Rücklagen zu dem Reserve- und Erneuerungsfonds, sowie der zur planmäßigen
Verzinsung und Tilgung der jehigen Mleihn der Niederschlesischen Zweigbahn-
gst Hast und zur Bestreitung der staatlichen Eisenbahnabgabe erforderlichen
eträge etwa verbleibende Reinertrag ausschließlich zu. -
C. 3.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich hiermit, aus dem
statutmäßigen Reinertrage ihres Unternehmens den Inhabern der Stamm, und
Jehrganz 1872. (Nr. 8079.) 90 Stamm-