Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Mit dem 1. Januar 1873. übernimmt aber Verwaltung und Betrieb des 
Niederschlesischen Zweigbahn-Unternehmens die Königliche Direktion der Ober- 
schlesischen Eisenbahn. Auf diese Behörde gehen daher von diesem Zeitpunkte ab 
alle in dem durch Allerhöchste Order vom 8. November 1844. bestätigten 
Gesellschaftsstatut und dessen Nachträgen den Generalversammlungen, der Direktion, 
dem Ausschusse, sowie dem Syndikus beigelegten Befugnisse, mit Ausnahme der 
in diesem Vertrage speziell gedachten Fälle, über. " 
Ingleichen übt dieselbe für die Niederschlesische Zweigbahngesellschaft alle 
Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. 
Hinsichtlich der in Gemäßheit des oben erwähnten Statuts durch Wahl 
berufenen Verwaltungsvorstände der Niederschlesischen Zweigbahn wird ange- 
nommen, daß dieselben auf Lebenszeit gewählt worden sind. , 
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes wird auf fünf und der 
Stellvertreter auf zwei verringert und sind diese von den bei Uebertragung der 
Verwaltung vorhandenen aus ihrer Mitte zu wählen resp. auszuloosen. 
Der Verwaltungsrath hat das Interesse der Niederschlesischen Zweigbahn- 
gesellschaft gegenüber der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, soweit es sich um 
süllung dieses Vertrages handelt, mit wahrzunehmen. s «, 
Die Sitzungen des Verwaltungsrathes wie auch der Generalversammlung 
dit afn der Niederschlesischen Oweigbahn werden auch künftig in Glogau 
abgehalten. « .' 
.JedochsindetdieordentlicheGeneralversammlungnichtmehrjährlich,sons 
dern zuerst wieder im Jahre 1875. und sodann jedes fünfte Jahr und zwar zu 
dem Zwecke statt, um in Gemäßheit der oben getroffenen Festsezung die Neu- 
wahlen für die nach Ablauf ihrer Amtsdauer ausscheidenden, sowie die inmittelst 
wegen anderer Ursachen etwa ausgetretenen Mitglieder des Verwaltungsrathes 
resp. Stellvertreter zu vollziehen. 
C. 2. 
Die vom 1. Januar 1873. von der Königlichen Direktion der Ober- 
schlesischen Eisenbahn zu übernehmende Verwaltung und Betriebsführung erfolgt 
von dem gedachten Zeitpunkte ab für Rechnung der Oberschlesischen Sn 
gesellschaft. Auf letztere gehen demnach von diesem Zeitpunkte ab die gesammten 
Nutzungen und Lasten des Vermögens der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft 
* aH e weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt 
ist, über. E— 
Insbesondere fließt der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft der gesammte, 
nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, Enrer der 
Rücklagen zu dem Reserve- und Erneuerungsfonds, sowie der zur planmäßigen 
Verzinsung und Tilgung der jehigen Mleihn der Niederschlesischen Zweigbahn- 
gst Hast und zur Bestreitung der staatlichen Eisenbahnabgabe erforderlichen 
eträge etwa verbleibende Reinertrag ausschließlich zu. - 
C. 3. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich hiermit, aus dem 
statutmäßigen Reinertrage ihres Unternehmens den Inhabern der Stamm, und 
Jehrganz 1872. (Nr. 8079.) 90 Stamm-
	        
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