Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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diese Weise erworbenen Niederschlesischen Lweigbahn-Aktien werden für immer 
außer Kurs gesetzt. 
Die drei und ein halbprozentigen Zinsen der an Stelle der Niederschlesischen 
Lweigbahn-Aktien tretenden Prioritäts-Obligationen werden in halbjährlichen Raten 
gcsahlt und zunächst auf die der Oberschlelschrn Eisenbahngesellschaft zufließenden 
eberschüsse ber Niederschlesischen Zweigbahn, beziehungsweise auf die Dividende 
der von ihr erworbenen Niederschlesischen Zweigbahn-Aktien und,) soweit diese 
Beträge zur Deckung der Zinsen nicht ausreichen sollten, auf den Ertrag der 
Oberschlesischen Eisenbahnstrecken radizirt. Bezüglich des letzteren bleibt acboch 
den bereits früher für das Unternehmen der Niederschlesischen Saesbah un 
dasjenige der Oberschlesischen Eisenbahn konzessionirten Prioritäts-Obligationen, 
imgleichen der durch den unter dem 28. Mai 1866. Allerhöchst genehmigten 
Vertrag vom 23. März 1866. den Aktionairen der Stargard--Posener Eisenbahn 
gewährleisteten Rente von vier und ein halb Prozent ihres Stammaktien-Kapi- 
tals, ferner der durch den Vertrag vom 18. resp. 19. Dezember 1869. den Ak- 
tionairen der Wilhelmsbahn gewährleisteten Rente von fünf Prozent ihres 
Stamm= und Stamm,Prioritätsaktien-Kapitals und der durch den Vertrag vom 
30. resp. 31. Dezember 1869. den Aktionairen der Neisse-Brieger Eisenbahn ge- 
währleisteten Rente von vier und ein halb Prozent ihres Stammaktien-Kapitals 
das Vorzugsrecht vorbehalten. 
Die zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages zu kreirenden Priori- 
täts -Obligationen, im Gesammtbetrage von zwei Millionen dreimalhundert 
Tausend Thalern, unterliegen vom 1. Januar 1883. ab der allmäligen Amorti- 
sation durch Ausloosung, wozu jährlich ein halbes Prozent des Nominalbetrages 
derselben verwendet werden soll. 
G. 5. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Niederschlesischen Zweigbahngesell. 
schaft bleiben ihre Vorzugsrechte auf die Niederschlesische Achen #weiskahng Be- 
triebsmittel und Betriebseinnahmen ungeschmälert vorbehalten. 
Jaedoch soll die Oberschlesische Eisen t“ berechtigt sein, Namens der 
Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft, die auf dem Niederschlesischen Zweigbahn- 
Unternehmen ruhenden Prioritäts-Anleihen unter den Bedingungen der betreffen- 
den Pridilegien 4 der ihr hierfür geeignet erscheinenden Zeit zu kündigen und 
einzulösen, 64 bald sie die Mittel zur Einlösung zur Verfügung stellt. 
Bis zu dieser Einlösung resp. bis die Prioritäten im Wege der Amortisation 
oder sonst be "ä 4 sein werden, verwaltet die Königliche Direslion der Oberschle- 
sischen Eisenbahn die Niederschlesische Iweigbahn nebst allem Betriebsmaterial 
und sonstigem Zubehör als einen getrennten Vermögenskomplex und bewahrt 
dieselbe durch ordnungsmäßige Unterhaltung, namentlich durch gehörige Ergän- 
ung aller Abgänge und durch die den statutarischen Bestimmungen der Nieder- 
schlchschen Zweigbahn und den staatlichen Anordnungen entsprechenden Rücklagen 
zu den Reserve= und Erneuerungsfonds, vor einer Werthsminderung. 
.Zum Zmecke der Vereinfachung der für die Riderschlesisch- Zweigbahn zu 
führenden getrennten Rechnung wird festgesetzt, daß die Niederschlesische Zweig- 
(Nr. 8079.) 90“ bahn
	        
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