Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Als Selbstschuldnerin tritt die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft in die 
p Nlederschlesischen Zweigbahn bisher kontrahirten Prioritäts-Obligationen 
nicht ein. 
Gegenüber den bisherigen Prioritäts, und sonstigen Gläubigern der Nieder. 
schlesischen Suüesgbahngelelscha behält diese ihren Gerichtsstand in Glogau und 
soll in dieser Beziehung die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn 
er Gerichtsbarkeit in Glogau unterworfen sein. 
Im Uebrigen hat für die Folge die Niederschlesische Sweigbahngesellchaft 
ihren Sitz und ihren Gerichlsstand im Domizile der Oberschlesischen Eisenbahn- 
gesellschaft. 
F. 6. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, den noch unverwen- 
deten Theil des Erlöses der fünfprozentigen Prioritäts-Obligationen der Nieder- 
schlesischen Zweigbahngesellschaft Litt. D. zu den im Allerhöchsten Privilegium 
vom 6. Dezember 1869. (Gesetz Samml. 1869. S. 1189.) angegebenen Zwecken 
nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden. 
S. 7. 
Die Oberschlesische Eisenbehngeselsest soll berechtigt sein, nach erfolgter 
Lösung der zwischen der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft und deren Priori- 
tätsgläubigern bestehenden Schuldverhältnisse sämmtliche in Gemäßheit des &. 4. 
dieses Vertrages nicht umgetauschten Stamm- resp. Stamm Prioritätêaktien 
der Niederschlesischen Zweig ahn egen Zahlung deren Nominalbetrages nach 
einer drei Monate vorhergehenden Aufforderung als Liquidationswerth einzulösen 
und die Einlösungssumme der nicht nach Ablauf der drei Monate zur Einlösung 
präsentirten Stamm- resp. Stamm-Prioritätsaktien gerichtlich zu deponiren. 
Hierdurch wird die Niederschlesische Lweigbahn mit ihrem gesammten beweglichen 
und unbeweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, dem Re. 
erve= und Erneuerungsfonds, überhaupt mit allen, dem Unternehmen der 
iederschlesischen Iweigbahn anklebenden Rechten und Verpflichtungen ohne 
Weiteres Eigenthum der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft und die Auflösung 
der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft ohne Weiteres herbeigeführt, deren 
Linuibation ie Oberschlefische Eisinbahngesllchaft für eigene Rechnung hierdurch 
übernimmt. 
Die Niederschlesische weigbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer 
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu 
äindern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern 
oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch Emission von Aktien oder An- 
leihen . erhöhen. , 
ieNummemderinGemäßheitdes§.4.nichteingetauschtenNieders 
schlesischen Beizbahn Alien welche in Folge der vorbemerkten Kündigung zur 
bestimmten Zahlungszeit nicht zur Einlösung präsentirt werden möchten, werden 
zehn de hintereinander Behufs Empfangnahme der Jahlung jährlich öffentlich 
aufgerufen. 
r. 8079.) Die-
	        
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