b) Etellvertretung det-
lelbm
Zestellung kommissa-
rischer Amtsvorsteher.
Ooliegenheiten des
Amtsverstehers.
Eine gleiche Anordnung erfolgt für den Fall des gleichzeitigen
— 676 —
In welcher Art eine Vervollständigung dieser Vorschläge erfolgen kann,
bestimmt die Provinzialordnung. »-
Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Der Amtsvorsteher wird von
dem Landrathe vereidigt. 6
In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde oder einem
selbstständigen Gutsbezirke bestehen, ist der Gemeinde= beziehungsweise Gutsvor-
steher zugleich Amtsvorsteher.
S. 57.
Für jeden Amtsbezirk wird nach den für die Ernennung des Amts-
vorstehers geltenden Bestimmungen (F. 56.) ein Stellvertreter des Letzteren ernannt.
Ist der Amtsvorsteher an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte ver-
indert, so hat der Stellvertreter dieselben zu übernehmen; der Landrath ist
iervon zu benachrichtigen, sobald die Verhinderung länger als drei Tage dauert.
Erledigt sich das Amt des Amtsvorstehers, so tritt bis zur Ernennung
seines Nachfolgers der Stellvertreter für ihn ein.
Findet sich im Amtsbezirke keine zur Ernennung als Stellvertreter geeignete
Person, so hat der Kreisausschuß die Stellvertretung einstweilen einem der be-
nachbarten Amtsvorsteher oder, nach vorherigem Einvernehmen mit der städti-
schen Vertretung, dem Bürgermeister einer benachbarten Stadt *. übertragen.
bganges oder
der glelchzeitigen Behinderung des Amtsvorstehers und seines Stellvertreters.
der Amtsvorsteher bei der Erledigung eines Amtsgeschäftes persönlich
betheiligt, so hat der Kreisausschuß den Stelkvertreter oder einen der benach-
barten Amtsvorsteher damit zu betrauen. —
In den Gemeinden, welche einen eigenen Amtsbezirk bilden, vertritt nach
der GHesiicmung des Kreisausschusses einer der Schöffen den Gemeindevorsteher
h
in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher.
B— G. 58. . »,
Ist nach der Erklärung des Kreistages für einen Amtsbezirk weder eine
zum Amtsvorsteher geeignete Person zu ermitteln, noch die zeitweilige Wahr-
nehmung der Amtsverwaltung durch den Vorsteher eines benachbarten Amts-
bezirkes, oder durch den Bürgermeister einer benachbarten Stadt thunlich, so be-
aun de Hberprsten auf Vorschlag des Kreisausschusses einen kommissarischen
Amtsvorsteher.
Für die Uebernahme der Verwaltung eines benachbarten Amtsbezirkes
wurch ien Bürgermeister ist die Zustimmung der städtischen Vertretung er-
orderlich. , .. .. -- »-
Sofern die Verhältnisse es gestaten, kann ein kommissarischer Amtsvor-
steher mit der Verwaltung zweier oder mehrerer Amtsbezirke gleichzeitig beauf-
tragt werden. *)
Der Amtsvorsteher verwaltet:
1) die Polizei, insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs., Sitten., Gesund-
heits-, Gesinde., Armen.) Wege-) Wasser. Felg-,,Forsto, Ghet
L-