— 678 —
n Erlaß von Polizei-Strafverordnungen wird auf den Amtsvorsteher mit der
Maßgabe übertragen, daß er nicht nur für den Umfang einer einzelnen Ge-
meinde oder eines einzelnen Gutsbezirkes, sondern auch für den Umfang mehrerer
Gemeinden oder Gutsbezirke und für den Umfang des ganzen Amtsbezirkes unter
Zustimmung des Amtsausschusses, auch im Falle des F. 7. des Gesetzes, derartige
Verordnungen zu erlassen befugt ist. ·
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag
des Amtsvorstehers durch den Kreisausschuß ergänzt werden.
K. 63.
Der Amtsvorsteher hat in den seiner Verwaltung anheimfallenden Ange-
legenheiten das Recht der vorläufigen Straffestlehung nach den Vorschriften des
Gesetzes vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. S. 245.).
S. 64. «
Die polizeirichterlichen Befugnisse des Amtsvorstehers, sowie das Verfahren
in Polizei-Kontraventionssachen vor demselben, beziehungsweise vor einem Schöffen-
gerichte, werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
S. 65.
Dienstliche Stellung Die Gemeinde= und Gutsvorstände sind verbunden, den Anweisungen und
der Gemeinde= und Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäßheit seiner geschlichen
t ,· -.. . . . -
gäb-ZEIT zJTTQI Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen, und können
Amitrersteher. hierzu von ihm 77 Maßgabe des §. 83. durch Zwangsmaßregeln angehalten
werden. Ein Ordnungsstrafrecht steht dem Amtsvorsteher gegen dieselben jedoch
nicht zu.
Ingleichen haben die Gendarmen den Reguisitionen des Amtsvorstehers in
polizeilichen Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers
unterliegen sie nicht. E
Dirnsiliche Stellung Der Landrath und der Kreisausschuß sind befugt, für die Geschäfte der
bu# rrn allgemeinen Landes= und Kreis-Kommunalverwaltung, sowie bei Beaufsichtigun
Krzausscho. # der K langelegenheiten der zu dem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden un
Gutsbezirke die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit des Amtsvorstehers in
Anspruch zu nehmen.
G. 67
Beschwerden über die Verfügungen des Amtsvorstehers unterliegen, vor-
behaltlich der besonderen Bestimmungen der §9. 79—83. und 135., der Ent-
scheidung des Kreisausschusses.
Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Amtsvorstehers führt der
Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses.
g. 66.
Dienstwergehen be Hinsichtlich der Dienstvergehen des Amtsvorstehers finden die Bestimmungen
Amttworskehrs. des F. 35. mit der Maßgabe Anwendung, daß das Recht, eine Ordnungsstrafe
gegen den Amtsvorsteher festzusetzen, dem Landrathe nicht zusteht. K6o