Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 678 — 
n Erlaß von Polizei-Strafverordnungen wird auf den Amtsvorsteher mit der 
Maßgabe übertragen, daß er nicht nur für den Umfang einer einzelnen Ge- 
meinde oder eines einzelnen Gutsbezirkes, sondern auch für den Umfang mehrerer 
Gemeinden oder Gutsbezirke und für den Umfang des ganzen Amtsbezirkes unter 
Zustimmung des Amtsausschusses, auch im Falle des F. 7. des Gesetzes, derartige 
Verordnungen zu erlassen befugt ist. · 
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag 
des Amtsvorstehers durch den Kreisausschuß ergänzt werden. 
K. 63. 
Der Amtsvorsteher hat in den seiner Verwaltung anheimfallenden Ange- 
legenheiten das Recht der vorläufigen Straffestlehung nach den Vorschriften des 
Gesetzes vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. S. 245.). 
S. 64. « 
Die polizeirichterlichen Befugnisse des Amtsvorstehers, sowie das Verfahren 
in Polizei-Kontraventionssachen vor demselben, beziehungsweise vor einem Schöffen- 
gerichte, werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. 
S. 65. 
Dienstliche Stellung Die Gemeinde= und Gutsvorstände sind verbunden, den Anweisungen und 
der Gemeinde= und Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäßheit seiner geschlichen 
t ,· -.. . . . - 
gäb-ZEIT zJTTQI Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen, und können 
Amitrersteher. hierzu von ihm 77 Maßgabe des §. 83. durch Zwangsmaßregeln angehalten 
werden. Ein Ordnungsstrafrecht steht dem Amtsvorsteher gegen dieselben jedoch 
nicht zu. 
Ingleichen haben die Gendarmen den Reguisitionen des Amtsvorstehers in 
polizeilichen Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers 
unterliegen sie nicht. E 
Dirnsiliche Stellung Der Landrath und der Kreisausschuß sind befugt, für die Geschäfte der 
bu# rrn allgemeinen Landes= und Kreis-Kommunalverwaltung, sowie bei Beaufsichtigun 
Krzausscho. # der K langelegenheiten der zu dem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden un 
Gutsbezirke die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit des Amtsvorstehers in 
Anspruch zu nehmen. 
G. 67 
Beschwerden über die Verfügungen des Amtsvorstehers unterliegen, vor- 
behaltlich der besonderen Bestimmungen der §9. 79—83. und 135., der Ent- 
scheidung des Kreisausschusses. 
Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Amtsvorstehers führt der 
Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses. 
g. 66. 
Dienstwergehen be Hinsichtlich der Dienstvergehen des Amtsvorstehers finden die Bestimmungen 
Amttworskehrs. des F. 35. mit der Maßgabe Anwendung, daß das Recht, eine Ordnungsstrafe 
gegen den Amtsvorsteher festzusetzen, dem Landrathe nicht zusteht. K6o
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.